Rz. 23

Auch im Mietrecht hat der Vermieter zu haften, wenn die vermietete Sache mangelhaft ist. Ein Mangel liegt dann vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch nicht unerheblich gemindert ist. Anders als im Kaufvertragsrecht, das hinsichtlich der Mängelhaftung auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellt, haftet der Vermieter auch für nach Übergabe der vermieteten Sache auftretende Mängel, § 536 Abs. 1 BGB. Dies folgt aus dem Gedanken, dass der Vermieter verpflichtet ist, während der Mietzeit die Mietsache zu einem ordnungsgemäßen Gebrauch zu erhalten. Treten im Lauf der Miete Mängel auf, hat der Mieter diese dem Vermieter anzuzeigen. Unterlässt er dies, macht er sich schadensersatzpflichtig, § 536c BGB.

Im Mangelfall darf der Mieter die Miete mindern, d.h. er ist nur zur Zahlung einer angemessenen Miete verpflichtet, § 536 Abs. 1 BGB. Die Minderung tritt durch Gesetz ein, einer gesonderten Erklärung gegenüber dem Vermieter bedarf es grundsätzlich nicht.

War der Mangel schon bei Abschluss des Mietverhältnisses vorhanden oder entsteht er später aufgrund eines Verschuldens des Vermieters, so ist dieser auch schadensersatzpflichtig gem. § 536a BGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?