Rz. 15

Kauft ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache, liegt ein Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 Abs. 1 BGB vor. Darüber hinaus werden beim Verbrauchsgüterkauf auch solche Verträge erfasst, die die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Vertragsgegenstand haben, § 474 Abs. 1, S. 2 BGB). Es handelt sich dabei insbesondere um Fälle, in denen der Unternehmer die Dienstleistung als Annex zu seiner Hauptpflicht – der Übereignung und Übergabe der Kaufsache – erbringt.

Natürlich ist z.B. auch denkbar, dass die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Verkäufer die Kaufsache beim Verbraucher montiert oder installiert. Diese Kombination von Kauf- und Dienstleistung unterfällt dann insgesamt dem Verbrauchsgüterkauf und damit dem Kaufrecht. Ebenso wäre es denkbar, dass z.B. ein Unterrichtsvertrag mit Verkauf von Arbeitsunterlagen geschlossen wird. In diesem Fall würde die Dienstleistung im Verhältnis zum Kauf den Schwerpunkt bilden mit der rechtlichen Konsequenz, dass jetzt für einen solchen schwerpunktmäßigen Dienstleistungsvertrag die umfassenden Mängelrechte des Kaufrechts gelten.

 

Rz. 16

Auch für den Verbrauchsgüterkauf gelten selbstverständlich die §§ 433 ff. BGB – jedoch: Zum Schutz des Verbrauchers enthalten §§ 474 ff. BGB insbesondere folgende zusätzliche Sonderregelungen:

Leistungszeitpunkt bei Verbraucherverträgen
Gem. § 475 Abs. 1 BGB gilt zum Leistungszeitpunkt bei Verbraucherverträgen folgende Regelung: Wenn kein bestimmter Zeitpunkt für die Leistung vereinbart oder sonst erkennbar ist, kann der Verbraucher die Leistung nur unverzüglich verlangen, was eine Lieferpflicht des Unternehmers innerhalb von 30 Tagen nach sich zieht. Mit dieser Frist wird dem Verbraucher Rechtssicherheit bei der Lieferzeit gegeben. Erfolgen also die gegenseitigen Leistungen nicht in dem vorgesehenen Zeitraum, kann unter den Voraussetzungen des § 286 BGB Verzug eintreten.
Versendungskauf mit Verbraucher

Gem. § 447 Abs. 4 BGB gilt folgende Besonderheit zum Versendungskauf: Falls der Verbraucher in seiner Eigenschaft als Käufer einen Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige mit der Person mit der Versendung beauftragt hat, ohne dass der Unternehmer diese zuvor benannt hat, hat dies zur Folge, dass das Risiko, dass die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird, vorzeitig auf den Verbraucher übergeht – nämlich schon mit Übergabe der Kaufsache vom Verkäufer an den Spediteur (§ 447 Abs. 1 BGB). In der Praxis dürfte diese Konstellation eher selten anzutreffen sein (§ 474 Abs. 4 BGB).

 

Beispiel

K aus Regensburg kauft beim Händler V in Passau eine antike Gartenstatue. V ist nicht bereit, die Statue dem K anzuliefern, verspricht aber, den im gleichen Haus wohnenden Rentner R zu fragen, ob dieser die Versendung auf Kosten des K übernehmen werde. R ist hierzu gerne bereit. Nachdem R die Statue in seinen Pkw eingeladen hat, kommt es jedoch auf dem Weg zu K zu einem von R leicht fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei dem die Statue völlig zerstört wird.

Im vorliegenden Fall ist trotz Abschluss des Kaufvertrages der Lieferanspruch infolge der Zerstörung der verkauften Statue (Spezieskauf) wegen eingetretener Unmöglichkeit der Übereignung gem. § 275 Abs. 1 BGB erloschen. Auch der Zahlungsanspruch erlischt gem. § 326 Abs. 1 BGB, da bei dem Kaufvertrag als gegenseitigem Vertrag der Schuldner (hier V) wegen Unmöglichkeit von der Leistung (Statue) frei wird (§ 275 Abs. 1 BGB), wird auch der Gläubiger (hier der K) von der Gegenleistung (Zahlung des Kaufpreises) frei (§ 326 Abs. 1 BGB).
Aber: § 447 Abs. 1 BGB normiert eine Ausnahme zu § 326 Abs. 1 BGB. Hiernach trägt bei einer vom K verlangten Versendung der Kaufsache ab der Auslieferung der Sache an die zum Transport eingesetzte Person K die Gefahr, dass die Sache – gleich ob verschuldet oder unverschuldet – untergeht, aber dennoch bezahlt werden muss. D.h. K muss also grundsätzlich trotz Untergangs der Statue den Kaufpreis zahlen.
Aber: Diese Regelung des § 447 Abs. 1 BGB findet bei einem Verbrauchsgüterkauf gem. § 475 Abs. 2 BGB praktisch keine Anwendung. Gem. § 475 Abs. 2 gilt § 447 Abs. 1 BGB beim Verbrauchsgüterkauf nämlich nur, wenn der K die Transportperson beauftragt hat und diese Person dem K nicht zuvor vom Verkäufer benannt worden war.
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 BGB nicht erfüllt, somit greift § 447 Abs. 1 BGB vorliegend nicht ein, sodass gem. § 326 Abs. 1 BGB der Zahlungsanspruch aus dem Kaufvertrag des V erloschen ist.
Kein Wertersatz oder Nutzungsausfall bei Nacherfüllung

Wird bei einem Kaufvertrag das wegen eines Mangels nacherfüllt – z.B. dadurch, dass der Verkäufer Ersatz für die mangelhafte Ware liefert – kann der Verkäufer vom Verbraucher zwar die Rückgabe der mangelhaften Ware verlangen, nicht aber die Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder Wertersatz hierfür, § 474 Abs. 3BGB.

 

Beispiel

K kauft sich beim Händler H eine Waschmaschine. Fünf Monate nach...

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