Rz. 24

Da das Mietrecht – soweit es die Wohnraummiete betrifft – eine erhebliche soziale Funktion zu erfüllen hat, hat der Gesetzgeber es stark formalisiert. § 550 S. 1 BGB bestimmt, dass Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, wenn sie nicht der Schriftform genügen.

 

Rz. 25

Ganz erheblichen rechtlichen Einschränkungen unterliegt auch die (ordentliche) Kündigung von Wohnraum durch den Vermieter. Die Kündigung bedarf zum einen der Schriftform zu ihrer Wirksamkeit, § 568 BGB, zum anderen müssen in der Kündigung die Gründe enthalten sein, da nur diese bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung Berücksichtigung finden, § 573 Abs. 3 BGB. Gründe können also für eine einmal ausgesprochene Kündigung nicht nachgeschoben werden. Diese werden nur berücksichtigt, wenn sie auch nachträglich entstanden sind. Die zur ordentlichen Kündigung berechtigenden Gründe finden sich in § 573 Abs. 1 und 2 BGB, die zur außerordentlichen Kündigung führenden Gründe in § 569 BGB.

Gründe für eine ordentliche Kündigung sind neben der Vertragsverletzung durch den Mieter auch das Recht auf Eigenbedarf, das vom Bundesverfassungsgericht mehrfach beurteilt worden und im Lichte der Interessen des Vermieters beschrieben worden ist. Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter selbst den vermieteten Wohnraum für sich oder nahe Familienangehörige nutzen will.

Weiterer Kündigungsgrund ist die Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Mietsache, wobei es nicht darauf ankommt, ob durch eine anderweitige Vermietung eine höhere Miete erzielt werden könnte.

Zu beachten sind bei der ordentlichen Kündigung auch die in § 573c BGB genannten Kündigungsfristen.

 

Beispiel

A möchte sein bestehendes Mietverhältnis kündigen, weil er am 3.2.2007 eine schöne Dachgeschosswohnung findet. In diese Wohnung könnte A sofort einziehen. A kann das Mietverhältnis gem. § 573c Abs. 1 S. 1 BGB ordentlich zum 30.4.2007 kündigen, wenn er die Kündigung noch am 3.2.2007 (= dritter Werktag) schriftlich gem. § 568 Abs. 1 BGB dem Vermieter gibt.

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