Rz. 66
Der Reisevertrag wird nunmehr als Unterform des Werkvertrages angesehen. Sein Inhalt ist die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen gegen Bezahlung.
Das Reisevertragsrecht ist gesetzlich in den §§ 651a ff. BGB geregelt.
Von einem Reisevertrag spricht man nur dann, wenn eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbracht wird.
Beispiel
A bucht im Reisebüro eine TUI-Reise mit Flug, Hotelunterkunft mit Frühstück und zwei Ausflügen. Dieses Paket stellt eine Gesamtheit von Reiseleistungen dar. Anders wäre es, wenn sie nur einen Flug gebucht hätte. Da dann nur ein Reiseelement Vertragsgegenstand geworden wäre, würde es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB handeln.
Vertragspartner ist im Übrigen in aller Regel nicht das Reisebüro, es sei denn, es führt die Reise in eigener Regie durch. Ansonsten ist es nur Vermittler, Vertragspartner wird dann der Reiseveranstalter, im obigen Beispiel die Firma TUI.
Rz. 67
Der Reisende wird durch den Reisevertrag, der schriftlich gem. § 651a Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 238 EGBGB zu dokumentieren ist, verpflichtet, den vereinbarten oder entsprechend den Vorschriften des § 651a Abs. 4, 5 BGB erhöhten Reisepreis zu zahlen. Der Reiseveranstalter ist im Gegenzug verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften (z.B. Hotel in Strandnähe, Linienflug etc.) hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, § 651c Abs. 1 BGB.
Rz. 68
Der Reisende kann gem. § 651i BGB vor Reisebeginn von dem Vertrag jederzeit zurücktreten. Hierdurch verliert der Reiseveranstalter seinen Reisepreisanspruch, kann jedoch eine angemessene Entschädigung, die sog. Stornogebühr, verlangen, § 651i BGB.
Rz. 69
Das Reisevertragsrecht kennt eigene Gewährleistungsvorschriften, die in dem Fall greifen, dass die Reise nicht im vorbeschriebenen Sinne fehlerfrei war. Der Reisende kann jedoch zum einen Abhilfe verlangen und sich diese, falls der Veranstalter dem Verlangen nicht nachkommt, selbst schaffen und die hierfür angefallenen Aufwendungen ersetzen lassen. Weiterhin bestehen nach Maßgabe der §§ 651d–f BGB die dort genannten Möglichkeiten der Reisepreisminderung, der Vertragskündigung und der Geltendmachung von Schadensersatz. Wichtig in allen Fällen ist, dass der Reisende den Fehler umgehend rügt.
Rz. 70
Seit 1994 sind darüber hinaus Reiseveranstalter verpflichtet, für den Fall der Insolvenz durch den Abschluss von Versicherungen oder die Beibringung von Bürgschaften Vorsorge zu treffen, § 651k BGB. Um abgesichert zu sein, erhält der Reisende einen so genannten Sicherungsschein der ihm einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung oder das als Bürgen auftretende Kreditinstitut verschafft.
Rz. 71
Alle Vorschriften des Reisevertragsrechts sind bindend, von ihnen kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden, § 651l BGB.