Rz. 59
Aufklärungsmaßnahmen sind immer dann angezeigt, wenn der Eignungsmangel zwar nicht erwiesen ist, nach den festgestellten Umständen aber nahe liegt.
Rz. 60
Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV: Der Betroffene besitzt eine solche Menge Cannabis oder Marihuana, die auf einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum hinweist. Denn wer in diesem erheblichen Umfang konsumiert, braucht eine entsprechende Menge Drogen verfügbar. Ein ärztliches Gutachten reicht aus, da die Frage, ob tatsächlich regelmäßige Einnahme von Cannabis vorliegt, über ein ärztliches Gutachten geklärt werden kann.
Rz. 61
Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist in diesen Fällen rechtswidrig, da es für die Bestimmung der Einnahmefrequenz keines psychologischen Gutachtenteils bedarf. Eine medizinische Begutachtung durch einen Arzt reicht völlig aus.
Rz. 62
Allerdings müssen die Umstände ergeben, dass die Drogen dem einzelnen Betroffenen zuzuordnen sind und sie von diesem konsumiert werden sollen. Folgende Einzelfälle sind als Beispiele zu nennen:
▪ |
Fund einer Drogenmenge, die auf einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum hinweist bei 4,05 g Marihuana, 1,3 g Haschisch, 2,87 g Tabak-Marihuana-Gemisch, 10 leere Tütchen mit Cannabis-Anhaftungen und Schweigen des Betroffenen |
▪ |
Angabe eines länger andauernden Cannabiskonsums und Fund erheblicher Drogenmengen: 638 g Blüten und Blätter sowie 19,78 g THC |
▪ |
17 g Marihuana sowie 3,5 g Tabak-Marihuana-Gemisch |
▪ |
über 5 Monate hin viermaliger Erwerb von etwa jeweils 11 g Haschisch und 23 g Marihuana für zwei Personen, was einen täglichen Konsum ermöglicht |
▪ |
Fund eines Cannabisvorrats von mindestens 9 g Marihuana, der über einen Zeitraum von jedenfalls zwei Monaten einen mindestens fünfmaligen Cannabiskonsum pro Woche ermöglicht; Fund von 15,13 g bei Grenzübertritt aus den Niederlanden; Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum im Einzelfall verneint bei Erwerb von Marihuana für 25 EUR im Jahr; Fund von 9,67 g Drogen im Auto keine größere Drogenmenge, die Anhaltspunkte für nahezu täglichen Konsum bietet. |
▪ |
Ein zweimaliger Fund einer Einzeldosis Marihuana sowie die Angabe, "ab und an" Cannabis zu konsumieren, reicht für die Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum nicht aus |
Wichtig
Auch hier können der Zeitablauf und die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dafür sprechen, dass die in der Vergangenheit liegenden Umstände aktuell einen regelmäßigen Konsum nicht mehr nahe legen. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof für einen Fund von 200 g Haschisch und nachfolgender strafgerichtlicher Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln entschieden, wobei die Beibringungsaufforderung eines ärztlichen Gutachtens erst zweieinhalb Jahre nach dem Drogenfund erging.