Rz. 31

Wer Betäubungsmittel i.S.d. BtMG nimmt oder von ihnen abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kfz gerecht zu werden (Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Ziffer 3.14.1, Ls. 1).[50] Damit steht die Ungeeignetheit des Betroffenen fest, ohne dass es weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedarf (§ 11 Abs. 7 FeV). Aufklärungsmaßnahmen wären rechtswidrig, da die Ungeeignetheit feststeht und damit die FE zu entziehen ist.

 

Rz. 32

Bereits der einmalige Konsum von sog. harten Drogen wie Heroin, Kokain, Ecstasy, LSD oder Amphetamin schließt nach herrschender Rechtsprechung im Regelfall die Eignung zum Führen von Kfz aus.[51] Dies gilt insbesondere, wenn unter Einfluss harter Drogen ein Kfz geführt wurde. Damit wurde nämlich gezeigt, dass der Konsum von Betäubungsmitteln und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht getrennt werden können. In diesem Fall kommt es weder auf die Frage an, ob regelmäßiger Drogenkonsum stattfindet, noch auf die Frage, ob Drogenabhängigkeit gegeben ist.[52] Der Betroffene muss eine Ausnahme vom Regelfall geltend machen und belegen.

 

Rz. 33

Eine Entziehung der FE auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist rechtmäßig, weil sich der Betroffene als verkehrsteilnehmender Konsument harter Drogen (im Fall: Amphetamin) als ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen hat.[53]

 

Rz. 34

Die Regelannahme kommt auch dann zum Tragen, wenn die Droge eingenommen wurde, aber die Grenzwerte nach § 24a StVG nicht erreicht sind.[54] Denn bei Erreichen dieser Grenzwerte ist der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG verwirklicht – eine Verkehrsteilnahme unter einer abstrakt gefährlichen Wirkstoffkonzentration. Das Fahrerlaubnisrecht als Sicherheitsrecht hat einen anderen Ansatz: Eine Wiederholung eines gefährlichen Verhaltens soll verhindert werden. Ein solch gefährliches Verhalten ist die Einnahme von "harten" Drogen als FE-Inhaber bzw. Bewerber um eine FE. Angesichts der Gefährlichkeit von "harten" Drogen für den Straßenverkehr ist derjenige ungeeignet, der solche Drogen einnimmt, unabhängig in welcher Konzentration.

[50] Dazu ThürOVG zfs 2002, 406, 407.
[51] NdsOVG zfs 2003, 476 = VkBl. 2003 S. 415 unter Hinweis auf NdsOVG DAR 2002, 471; siehe Auszug davon in zfs 2002, 600.
[52] NdsOVG zfs 2003, 476; vgl. dazu Bode, DAR 2002, 24.
[53] NdsOVG zfs 2003, 476.
[54] OVG Bbg v. 10.6.2009, BA 2009, 357; BayVGH v. 4.10.2010, 11 ZB 09.2973.

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