Rz. 78

Der Erblasser kann für den Fall, dass der Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe). Die Einsetzung eines Ersatzerben verhindert vorwiegend den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bei Wegfall eines Erben. Dies entspricht dem Eintrittsrecht gemäß § 1924 Abs. 3 BGB bei der gesetzlichen Erbfolge.

Bei einem Wegfall nach dem Erbfall greift die Ersatzerbfolge nur ein, wenn der Wegfall auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückwirkt.[129] Ein "Wegfall" des Erben ist demnach gegeben bei Tod des Erben vor dem Erbfall, Erbverzicht (§§ 2346 Abs. 1, 2352 BGB), bei dem Eintritt auflösender oder dem Ausfall aufschiebender Bedingungen hinsichtlich der Erbeinsetzung, bei anfänglicher Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Einsetzung, bei der Ausschlagung, bei Erbunwürdigkeitserklärung sowie bei einer wirksamen Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen gemäß §§ 2078 ff. BGB.[130]

[129] Damrau/Tanck/Sticherling, § 2096 Rn 2.
[130] Vgl. Staudinger/Otte, § 2096 Rn 5.

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