Rz. 345

Wie bereits ausgeführt, bedarf es bei Gesellschaftsverträgen, besonders bei Personengesellschaften, einer präzisen Abstimmung von Gesellschaftsvertrag und Verfügung von Todes wegen. Das gilt vor allem deshalb, weil der gesellschaftsrechtlichen Bestimmung grundsätzlich der Vorrang vor der erbrechtlichen Regelung einzuräumen ist. So fallen Anteile an Kapitalgesellschaften ebenso wie die in einem Einzelunternehmen zusammengefassten Vermögenswerte in den Nachlass des Erblassers, während die gesetzlichen Regelungen bei Personengesellschaften unterschiedlich sind.

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