Rz. 679

Nach § 167 Abs. 2 BGB kann die Erteilung einer Vollmacht grundsätzlich formlos erfolgen.[756] Allerdings wird in der Praxis immer wieder der Nachweis der Bevollmächtigung verlangt werden, so dass zumindest eine schriftliche Vollmacht unerlässlich ist.[757] Soll die Vollmacht auch die Einwilligung des Bevollmächtigten in Maßnahmen nach §§ 1904, 1906 und 1906a BGB mit umfassen, so bedarf die Bevollmächtigung ohnehin nach §§ 1904 Abs. 5 S. 2, 1906 Abs. 5 S. 1 bzw. 1906a Abs. 5 S. 1 BGB der schriftlichen Form. Um die Vollmacht bank- und grundbuchtauglich zu machen, ist sogar eine notarielle Beglaubigung bzw. je nach Einzelfall – um sie darüber hinaus mit einer gewissen Beweiskraft zugunsten der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Erklärungszeitpunkt auszustatten – eine notarielle Beurkundung zu empfehlen.[758]

Daneben besteht die – im Vergleich zu einer notariellen Beurkundung kostengünstige – Möglichkeit, die Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen.

Ungeachtet dieser Rechtslage und der – vom Gesetzgeber bewusst eingeführten – Erleichterung der Erteilung von Vorsorgevollmachten ist dem Mandanten zu empfehlen, hinsichtlich der Akzeptanz einer öffentlich beglaubigten Vollmacht Rücksprache mit seiner Bank zu halten und ggf. zusätzlich noch eine Bankvollmacht zu erteilen, will man spätere Auseinandersetzungen mit der Bank bereits im Vorfeld sicher ausschließen.

[756] Palandt/Ellenberger, § 167 Rn 2.
[757] Veit, FamRZ 1996, 1309.
[758] Bühler, BWNotZ 1990, 1.

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