Dr. iur. Tobias Spanke, Walter Krug
Rz. 165
Der Nießbraucher darf die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern, § 1037 Abs. 1 BGB. Welche Maßnahmen noch unwesentlich und damit zulässig sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Der Nießbraucher ist zur Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand verpflichtet, § 1041 S. 1 BGB. Daraus ergibt sich im Einzelnen:
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Der Nießbraucher hat alle Maßnahmen zu unterlassen, die den wirtschaftlichen Bestand der Sache gefährden, |
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Ausbesserungen und Erneuerungen muss der Nießbraucher insoweit vornehmen, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören, § 1041 S. 2 BGB. |
Rz. 166
Gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen sind Ausbesserungen und Erneuerungen, mit denen ab und zu zu rechnen ist, selbst wenn sie im Einzelfall durch Zufall erforderlich werden. Zu außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen ist der Nießbraucher berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Nießbraucher hat keinen Anspruch darauf, dass der Eigentümer außergewöhnliche Reparaturen bewirkt, den Eigentümer trifft insofern keine Erhaltungspflicht.
Rz. 167
Zur Erhaltung der Sache gehört auch, dass der Nießbraucher diese auf seine Kosten versichern lässt, § 1045 BGB. Welche Schadensereignisse versicherungsmäßig abgedeckt werden, ist im Einzelfall nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft zu beurteilen. Der Nießbraucher hat folgende auf der Sache ruhende Lasten zu tragen, § 1047 BGB:
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ordentliche öffentliche Lasten, insbesondere Grundsteuer, nicht aber außerordentliche Lasten wie beispielsweise Anliegerleistungen für den Straßenbau, |
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privatrechtliche Lasten, die schon bei Begründung des Nießbrauchs bestanden haben, insbesondere Zinsen für durch Grundpfandrechte gesicherte Verbindlichkeiten, soweit sie die nießbrauchsbelastete Sache betreffen. |
Rz. 168
Ist ein Grundstück einschließlich Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars verfügen, soweit dies innerhalb einer ordnungsmäßigen Wirtschaft erforderlich ist. Für den gewöhnlichen Abgang sowie für die im Rahmen der ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke hat er Ersatz zu beschaffen (§ 1048 Abs. 1 BGB).
Rz. 169
Gegen den Eigentümer hat der Nießbraucher Anspruch auf Ersatz von Verwendungen, zu denen der Nießbraucher nicht verpflichtet gewesen ist, § 1049 Abs. 1 BGB. Dort wird verwiesen auf die entsprechenden Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, wonach die Ersatzpflicht regelmäßig nur dann besteht, wenn die Verwendungen dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen, § 683 BGB. Statt des Ersatzanspruchs hat der Nießbraucher auch das Recht, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Sache versehen hat, § 1049 Abs. 2 BGB.
Rz. 170
Der Nießbrauch selbst ist unübertragbar, § 1059 S. 1 BGB. Die Ausübung des Nießbrauchs kann jedoch mit dinglicher Wirkung einem Dritten überlassen werden (§ 1059 S. 2 BGB); der Dritte handelt als Vertreter des Nießbrauchers, jedoch auf eigene Rechnung. Dieses Recht kann vertraglich und dinglich wirkend ausgeschlossen werden. Gebraucht der Nießbraucher die Sache rechtswidrig und fährt er darin trotz Abmahnung fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, § 1053 BGB. Bei schuldhafter Verletzung der Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaft ist der Nießbraucher ggf. schadensersatzpflichtig.
Besteht der Nießbrauch an einem Wohnungseigentum, so hat nicht der Nießbraucher, sondern der Eigentümer das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung. Üblich ist jedoch, dass der Eigentümer den Nießbraucher Stimmrechtsvollmacht erteilt.