Rz. 609

Der Erblasser kann sich in einem schuldrechtlichen Vertrag zusätzlich verpflichten, über den Gegenstand der erbvertraglichen Anordnung, z.B. das von den Eheleuten gemeinsam genutzte Einfamilienhaus, nicht zu verfügen (§ 137 Abs. 2 BGB).[661] Dieser Vertrag bedarf, auch wenn er sich auf Grundstücke bezieht, keiner Form.[662] Er kann deshalb auch stillschweigend geschlossen werden, allerdings sind an seinen Nachweis dann strenge Anforderungen zu stellen.[663] Er ist Rechtsgeschäft unter Lebenden. Ein solcher zusätzlicher Verfügungsunterlassungsvertrag wirkt aber nur schuldrechtlich; Verfügungen, die dagegen verstoßen, sind wirksam. Allerdings macht sich der Erblasser schadenersatzpflichtig mit der Folge, dass für diese Nachlassverbindlichkeit die Erben haften, §§ 1967, 2058 BGB.[664]

 

Rz. 610

Der Unterlassungsanspruch auf Nichtvornahme einer Verfügung ist im Grundbuch nicht durch Vormerkung sicherbar,[665] wohl aber kann er gesichert werden durch ein im Wege der einstweiligen Verfügung erreichbares gerichtliches Verfügungsverbot nach § 938 Abs. 2 ZPO. Auch könnte vereinbart werden, dass der Verstoß zu einem (bedingten) Anspruch, der durch den Unterlassungsanspruch geschützten Person auf Übereignung des Gegenstandes, z.B. des Grundstücks führt. Dann wäre der Unterlassungsvertrag allerdings beurkundungsbedürftig, könnte andererseits aber der bedingte Anspruch durch Auflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert werden.

[661] BGH NJW 1963, 1576; BGHZ 31, 13.
[662] BGH FamRZ 1967, 470.
[663] BGH FamRZ 1967, 470; OLG Köln NJW-RR 1996, 158 = ZEV 1996, 23; Hohmann, ZEV 1996, 24.
[664] BGH NJW 1964, 549.
[665] BGH FamRZ 1967, 470.

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