Dr. iur. Tobias Spanke, Walter Krug
Rz. 680
Grundsätzlich bestimmt der Inhalt einer Vorsorgevollmacht, welche Person in welchem Rahmen den Vollmachtgeber gegenüber Dritten, d.h. im Außenverhältnis, vertreten kann. Dies kann durch eine Generalvollmacht, mit oder ohne Einschränkungen bezüglich bestimmter Aufgaben, oder durch Benennung einzelner Aufgabenbereiche erfolgen. Soweit eine Bevollmächtigung nur für einzelne Aufgaben gewünscht wird, ist zu bedenken, dass seitens des Betreuungsgerichts ein Betreuer bestellt wird, wenn Maßnahmen zur Betreuung des Vollmachtgebers erforderlich werden, die von der Vollmacht nicht erfasst sind.
Rz. 681
Auch die Erteilung einer Vollmacht für den persönlichen Bereich kann das Problem der Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht mit sich bringen, wenn Aufgaben im persönlichen Bereich des Betreuungsbedürftigen anfallen, die durch die Vorsorgevollmacht nicht gedeckt sind. Anders als bei vermögensrechtlichen Vollmachten ist es dringend geboten, die einzelnen Bereiche der Bevollmächtigung so gegenständlich wie möglich zu beschreiben.
Sollen Maßnahmen nach §§ 1904, 1906 und 1906a BGB von der Bevollmächtigung umfasst sein, empfiehlt es sich, die gesetzliche Formulierung weitgehend wörtlich in die Vollmacht zu übernehmen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass das Betreuungsgericht eine Betreuerbestellung für erforderlich hält. So hat der BGH in einer Entscheidung Mitte 2016 gefordert, dass ärztliche Maßnahmen in der Vollmacht, über deren Vornahme oder Nichtvornahme der Bevollmächtigte entscheiden darf, hinreichend konkret bezeichnet sein müssen. Damit soll gewährleistet werden, dass einerseits der Vollmachtgeber eine informierte und überlegte Entscheidung im vollen Bewusstsein der Tragweite seiner Entscheidung trifft und andererseits der Rechtsverkehr bei gravierenden grundrechtsintensiven Maßnahmen nicht auf eine Auslegung zurückgreifen muss.
Rz. 682
Eine Vollmacht für einzelne Angelegenheiten eignet sich nur dann, wenn die Verhältnisse des Vollmachtgebers einfach und überschaubar sind. So kann beispielsweise bei einem Menschen, der zur Miete wohnt und außer seiner Rente kein nennenswertes Vermögen hat, eine Bankvollmacht kombiniert mit einer Vollmacht für Wohnungsangelegenheiten und für den Einkauf des täglichen Lebens genügen.
Rz. 683
Regelmäßig sinnvoller ist die Erteilung einer Generalvollmacht. Im Unterschied zur Vollmacht für einzelne Aufgabenkreise besteht die Generalvollmacht grundsätzlich bezüglich aller Angelegenheiten. Zum Schutz des Vollmachtgebers sieht das Gesetz (§ 1896 Abs. 3 BGB) die Möglichkeit der Bestellung eines Kontrollbetreuers vor. Dieser hat allein die Aufgabe, etwaige Rechte des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten geltend zu machen. Die Bestellung eines Kontrollbetreuers erfolgt nur dann, wenn das Betreuungsgericht von einer unzulänglichen Betreuung erfährt.
Rz. 684
Da ein Kontrollbetreuer nur bei konkretem Anlass zu bestellen ist, kann zusätzlich eine rechtsgeschäftliche Beschränkung sinnvoll sein. Zum einen bietet sich an, besondere Vorstellungen des Vollmachtgebers durch verbindliche Weisungen in das der Vollmacht zugrunde liegende Grundverhältnis (Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag) aufzunehmen. Dies hat allerdings den Nachteil, dass im Falle eines weisungswidrigen Verhaltens des Bevollmächtigten der Vollmachtgeber im Außenverhältnis dennoch an das seinen Interessen widerstrebende Geschäft gebunden ist.
Rz. 685
Daher ist regelmäßig eine Beschränkung durch Benennung der nicht vorzunehmenden Tätigkeiten in der Vollmacht selbst vorzuziehen. Für diese durch die Vollmacht ausgenommenen Aufgaben ist dann gegebenenfalls ein Betreuer zu bestellen, der seinerseits den gesetzlichen Genehmigungsvorbehalten unterliegt. Es ist allerdings zu bedenken, dass eine Beschränkung der Vollmacht hinreichend konkret und auf das Notwendigste reduziert sein sollte, um nicht Gefahr zu laufen, dass wegen unzureichender Bevollmächtigung insgesamt ein Betreuer seitens des Betreuungsgerichts bestellt werden muss.
Rz. 686
So ist die Beschränkung lediglich auf Ausnahmen zu erstrecken, wie bspw. Verfügungen über bestimmte Gegenstände, Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere, Verfügungen über das Vermögen im Ganzen, Annahme und Ausschlagung von Erbschaften, Aufnahme von Krediten, Eingehung von Bürgschaften u.a. Verbindlichkeiten größeren Umfangs, Grundstücksgeschäfte und Schenkungen. Je nach Umfang des zu verwaltenden Vermögens sind entsprechende Grenzen zu setzen. Zu beachten ist stets, dass durch die getroffenen Beschränkungen nicht etwa eine sinnvolle Verwaltung gefährdet wird.
Hinweis
Die üblichen Muster für Vorsorgeregelungen sind auf den privaten Bereich zugeschnitten. Es ist deshalb darauf zu achten, dass – insbesondere bei Unternehmern und bestimmten Berufsträgern – den besonderen Anforderungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Berufszulassungsrechts hinreichend Rechnung getragen wird. Vgl. zu den Besonderheiten bei Vorsorgevollmachten für Unternehmer und Beruf...