Rz. 18

Grundsätzlich kann der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen. Es gibt aber auch Vermögenswerte, über die der Erblasser nicht von Todes wegen verfügen kann. Handelt es sich bei bestimmten Gegenständen bspw. nur um selbst geerbtes Vorerbenvermögen, dann kann der Erblasser hierüber nicht von Todes wegen verfügen bzw. dieses nicht selbst vererben. Das Vorerbenvermögen bildet beim Erblasser ein Sondervermögen. Es vererbt sich, soweit der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt, an den Nacherben und ist an diesen herauszugeben.[5]

Da dem Laien der Unterschied zwischen Voll- und Vorerbschaft in der Regel nicht geläufig ist, sollte der mit der Gestaltung beauftragte Berater eine exakte Überprüfung bezüglich der Herkunft des Vermögens vornehmen. Zu beachten ist, dass neben Immobilienvermögen auch Wertpapiere und Geldvermögen zum Vorerbenvermögen gehören können und bei nicht befreiter Vorerbschaft entsprechend anzulegen bzw. zu hinterlegen sind (vgl. §§ 2116 Abs. 1, 2119 BGB).

 

Rz. 19

Ähnlich wie bei der Vorerbschaft, jedoch lediglich mit schuldrechtlicher Wirkung, kann ein Vermögensgegenstand im Falle des Todes oder zu einem anderen Zeitpunkt durch Benennung eines Nachvermächtnisnehmers an einen Dritten herauszugeben sein (§ 2191 BGB). Mit Eintritt des Erbfalls entsteht zugunsten des Nachvermächtnisnehmers ein Anwartschaftsrecht.[6] Für die Gestaltung bleibt zu prüfen, ob der Erblasser Vermögensgegenstände besitzt, die er selbst geerbt hat und für die ein Nachvermächtnisnehmer benannt ist. Ähnlich verhält es sich mit einem Herausgabevermächtnis oder mit Vermächtnissen, die auf den Tod des Erblassers aufschiebend bedingt sind.

 

Rz. 20

Anders als die Vermögensrechte eines jeden Erblassers sind die höchstpersönlichen, immateriellen Rechte grundsätzlich nicht vererblich.[7] Ausnahmen sind hierbei z.B. die Urheberrechte (§§ 28 Abs. 1, 64 UrhG) und die gewerblichen Schutzrechte, wie etwa § 15 Abs. 1 S. 1 PatG. Auch Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich vererblich, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch lebzeitig anerkannt oder rechtshängig gemacht wurde oder der Erblasser selbst den Anspruch geltend gemacht hat.[8]

 

Rz. 21

Nicht vererblich sind dagegen Mitgliedschaftsrechte in Vereinen, es sei denn, dass die Satzung die Vererblichkeit ausdrücklich vorsieht (§§ 38 S. 1, 40 S. 1 BGB).

 

Rz. 22

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erlischt mit dem Tod des jeweiligen Menschen, soweit es dem Schutz ideeller Interessen dient. Nicht vererblich ist daher der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung,[9] und zwar auch dann nicht, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist.[10] Vererblich sind dagegen die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts.[11] Der Körper des Erblassers ist nach h.M. zwar als Sache anzusehen, steht aber in niemandes Eigentum und fällt daher nicht in den Nachlass.[12]

 

Rz. 23

Der Erwerb und die Weitergabe von Vermögen durch Verträge zugunsten Dritter (auf den Todesfall) führen dazu, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht in den Nachlass des Erblassers fallen. Der Begünstigte bzw. Bezugsberechtigte erhält die Zuwendung außerhalb des Nachlasses durch Verfügung unter Lebenden. Die klassischen Anwendungsfälle sind in der Praxis die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung[13] oder Sparkonten bzw. Wertpapierdepots[14] zugunsten Dritter. Nach § 328 Abs. 1 BGB liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn durch Vertrag der eine Vertragspartner dem anderen verspricht, an einen begünstigten Dritten eine Leistung zu erbringen. Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Begünstigte einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versprechenden.[15] Gemäß § 331 BGB erwirbt der Begünstigte im Zweifel den Anspruch erst mit Eintritt des Todesfalls, sofern die Leistung nach dem Tod des Versprechensempfängers erfolgen soll. Das bedeutet, dass der Versprechensempfänger zu Lebzeiten jederzeit die Begünstigung abändern kann.[16] Nach dem Erbfall erwirbt der begünstigte Dritte dann unmittelbar einen Anspruch gegen den Versprechensgeber, so dass z.B. eine Änderung des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung durch die Erben nicht mehr möglich ist (vgl. § 18 Rdn 2). Allerdings können die Erben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückabwicklungsanspruch haben.[17]

[5] Damrau/Tanck/Tanck, § 1922 Rn 27.
[6] BGH MDR 1963, 824.
[7] MüKo/Leipold, § 1922 Rn 19.
[9] BGHZ 201, 45.
[11] BGHZ 143, 214 (Marlene Dietrich).
[12] Palandt/Weidlich, § 1922 Rn 37.
[14] BGH NJW 1964, 1124.
[15] Palandt/Grüneberg, Einf. v. § 328 Rn 1.
[16] BGHZ 81, 97.
[17] Vgl. BGHZ 66, 8 ff.; BGH NJW 1984, 480.

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