Dr. iur. Tobias Spanke, Walter Krug
Rz. 499
Der Erbvertrag soll grundsätzlich in die besondere amtliche Verwahrung eines Amtsgerichts verbracht werden, § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG, wenn nichts anderes verlangt wird. Die Beteiligten können die amtliche Verwahrung ausschließen, § 34 Abs. 2 BeurkG. Dann verbleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars, § 34 Abs. 3 BeurkG. Mit dieser Handhabung sparen die Beteiligten die gerichtliche Verwahrungsgebühr von 75 EUR nach KV 12100 GNotKG. Der Notar benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister über die Errichtung des Erbvertrags und übermittelt die notwendigen Verwahrungsangaben, § 34a Abs. 1 BeurkG.
a) Das Zentrale Testamentsregister
Rz. 500
Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wurde mit Einführung des Zentralen Testamentsregisters (ZTR), das von der Bundesnotarkammer in Berlin geführt wird, zum 1.1.2012 grundlegend reformiert. Alle deutschen Standesämter haben demgemäß ihre bisherigen Karteikarten digitalisiert vollständig an das ZTR gesendet.
aa) Zweck des ZTR
Rz. 501
Das ZTR dient dem Auffinden von amtlich verwahrten, erbrechtlich relevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Todesfall des Testators schnell und vor allem richtig entscheiden kann. Die Registrierung wird ausschließlich durch die Verwahrstellen veranlasst, also durch Gerichte und Notare (sogenannte "Melder"). Im Todesfall werden die Registerdaten dem Nachlassgericht automatisch weitergeleitet. Die Einführung des Testamentsregisters diente der Modernisierung des vorher zeit- und störanfälligen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen. Mittels elektronischer Kommunikationswege können die Nachlassverfahren mit dem Testamentsregister schneller, effizienter und sicherer abgewickelt werden.
Rz. 502
Das Nachlassgericht hat des Weiteren auch die Möglichkeit, andere – für seine Arbeit relevante – Informationen über das ZTR zu erhalten. Darunter fallen zum Beispiel Angaben zu Kindern, Auskunftsgebern oder auch Anhaltspunkte für das Erfordernis der Nachlasssicherung, die im Rahmen der Sterbefallbenachrichtigung mitgeteilt werden. Zeitaufwendige Einzelanfragen beim Standesamt sind so entbehrlich.
bb) Inhalt des ZTR
Rz. 503
Im ZTR wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird. Bei jedem Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden, bspw. Eheverträge und Erbverzichtsverträge. Liegen Verwahrangaben vor, wird im Sterbefall sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwahrstelle selbst sofort elektronisch informiert. Für den Erblasser bedeutet dies die Gewissheit, dass sein letzter Wille aufgefunden und berücksichtigt wird.
Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde werden im ZTR erfasst. Aus Gründen des Datenschutzes und der Vertraulichkeit wird der Inhalt der Verfügung von Todes wegen jedoch nicht in das ZTR aufgenommen. Abgefragt werden kann das ZTR nur von Notaren und Gerichten in ihren amtlichen Funktionen.
Vorurkunden, die beispielsweise die Testierfreiheit einschränken, werden durch das ZTR erkannt. So kann vermieden werden, dass ein früheres gemeinschaftliches Testament, das längst in Vergessenheit geraten ist, übersehen wird.
cc) Verfahren
Rz. 504
Die relevanten Verwahrangaben müssen z.B. durch den Notar (§ 34a Abs. 1 BeurkG) an das Zentrale Testamentsregister übermittelt werden. Falls handschriftliche Testamente in die amtliche Verwahrung gegeben werden, muss die Registrierung durch das Amtsgericht erfolgen (§ 347 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 78d Abs. 4 BNotO). Infolgedessen erfährt der Notar oder das Gericht umgehend die Eintragungsdaten und kann diese dann auch dem Testator selbst mitteilen.
b) Rücknahme von Erbverträgen aus der Verwahrung
Rz. 505
Nach § 2300 Abs. 2 BGB können entsprechend der Rechtslage beim gemeinschaftlichen Testament (§§ 2272, 2256 Abs. 1 BGB) auch Erbverträge aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen werden, sofern sie lediglich Verfügungen von Todes wegen enthalten. Die Rückgabe kann allerdings nur an alle Vertragschließenden gemeinsam erfolgen. Erfolgt die Rücknahme, so hat dies in entsprechender Anwendung von § 2256 Abs. 1 BGB zur Folge, dass alle enthaltenen vertragsmäßigen und einseitigen Verfügungen von Todes wegen als widerrufen gelten. Über diese Rechtsfolgen ist der Erblasser in entsprechender Anwendung von § 2256 Abs. 1 S. 2 BGB zu belehren.