Rz. 699

Der Gegenstandswert einer Vorsorgevollmacht ist gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Wertbestimmung im vermögensrechtlichen Bereich ist das Aktivvermögen. Wegen des im Innenverhältnis auf die Zeit der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers beschränkten Anwendungsbereichs ist jedoch ein Wertabschlag von 10 % bis 50 % vorzunehmen.[765] Für Angelegenheiten der Gesundheitssorge ist mangels anderer Anhaltspunkte der Regelgegenstandswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (5.000 EUR) zugrunde zu legen.

Als Gebühr kommt für den Entwurf einer Vorsorgevollmacht nebst Besprechung mit Mandanten und Bevollmächtigtem eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Betracht.

 

Rz. 700

Für die zusätzliche Regelung des Grundverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem gelten obige Ausführungen zu Gegenstandswert und Geschäftsgebühr entsprechend. Der Gegenstandswert der Vorsorgeregelungen erhöht sich in diesem Fall gemäß § 22 Abs. 1 RVG.

Regelmäßig wird es sich im Bereich von Vorsorgeregelungen jedoch anbieten, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG zu treffen.

 

Rz. 701

An Notarkosten entsteht für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht eine 1,0 Gebühr, KV 21200 GNotKG. Der Geschäftswert bestimmt sich gemäß § 98 Abs. 3 S. 1 GNotKG nach billigem Ermessen, wobei der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen sind. Im Falle des Rückbehalts der Ausfertigung des Bevollmächtigten werden Abschläge vom zugrunde zu legenden Aktivvermögen von 30 bis 50 % befürwortet.[766] Nach § 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG darf der Geschäftswert die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen. Der Geschäftswert wird durch § 98 Abs. 4 GNotKG zudem auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. EUR begrenzt.

 

Rz. 702

 

Formulierungsbeispiel: Vorsorgevollmacht

General- und Vorsorgevollmacht

der Frau (…), geborene (…)

geb. am (…)

wohnhaft: (…)

1. Vollmacht

Nach eingehender Beratung durch Herrn Rechtsanwalt (…) sowie nach Belehrung über die mit der Erteilung einer Vollmacht verbundenen Risiken erteile ich hiermit

meinem Sohn, (…), geb. am (…), derzeit wohnhaft (…)

sowie

meiner Tochter, (…), geb. am (…), derzeit wohnhaft (…)

Generalvollmacht, mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, soweit eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist.

Insbesondere und beispielsweise umfasst die Vertretungsmacht im rechtsgeschäftlichen Bereich auch:

die Vertretung gegenüber Behörden einschließlich der Steuerbehörden, Kreditinstituten, Versicherungen, der Post sowie Gerichten einschließlich der Vornahme aller Prozesshandlungen;
den Erwerb, die Veräußerung, Belastung oder Löschung bzw. Aufgabe von beweglichen Sachen, Grundstücken, Rechten und anderen Gegenständen, einschließlich der Abgabe von persönlichen und dinglichen (§ 800 ZPO) Zwangsvollstreckungsunterwerfungen;
die Entgegennahme von Zahlungen und Wertgegenständen;
die Vertretung in Vermögensangelegenheiten;
den Abschluss und die Aufhebung von Verträgen, wie z.B. Miet-, Darlehens- und/oder sonstigen Kreditverträgen;
die Eröffnung, Auflösung und die Verfügung über Bankkonten und Depots sowie sonstiges Geldvermögen aller Art und die Vornahme geschäftsähnlicher Handlungen;
die Anerkennung und Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen und die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften;
die Entgegennahme und das Öffnen der Post;
die Ausübung von Gesellschaftsrechten, die Tätigung von Inhabergeschäften bei Einzelunternehmen, die Teilnahme an Versammlungen sowie die Stimmrechtsausübung;
die Vertretung des Vollmachtgebers, soweit dieser kraft gesetzlicher oder privatrechtlicher Vollmacht für dritte natürliche und/oder juristische Personen und/oder Handelsgesellschaften aufzutreten berechtigt ist.

Im medizinischen Bereich umfasst die Vollmacht auch sämtliche Erklärungen, die im Falle vorübergehender oder andauernder eigener Einwilligungs- oder Handlungsunfähigkeit

gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Anstalten, Behörden und Gerichten abzugeben oder entgegenzunehmen sind. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, im Namen des Vollmachtgebers in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder die Einwilligung zu versagen und zwar auch dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
mit der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes verbunden sind (Aufenthaltsbestimmung), insbesondere mit der Unterbringung in einem Pflegeheim, in einem Krankenhaus, in einer geschlossenen Anstalt oder in einem Hospiz.
mit einer Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung i.S.v. § 1906 Abs. 1 BGB oder mit der Einwilligung und/oder der Versagung in freiheitsbeschränkende Maßnahmen i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB (Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise) verbunden s...

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