Dr. iur. Tobias Spanke, Walter Krug
Rz. 350
Die Anteile an einer GmbH sind grundsätzlich frei vererblich (§ 15 GmbHG). Die Vererblichkeit der GmbH-Anteile kann auch nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden. Der Übergang auf die Erben erfolgt nach § 1922 BGB, so dass es einer Mitwirkung der Gesellschafter nicht bedarf. Mehrere Miterben halten den GmbH-Anteil gesamthänderisch (§ 2032 BGB) und üben ihre Mitgliedschaftsrechte gemeinsam aus (§ 18 GmbHG). Nach der Aufhebung von § 17 GmbHG ist die Teilung eines Geschäftsanteils jederzeit unabhängig von einer Veräußerung zulässig, soweit die Gesellschafter zustimmen.
Die Vererblichkeit eines GmbH-Anteils kann aber durch die Satzung eingeschränkt werden. So kann ein gesellschaftsvertragliches Einziehungsrecht oder eine Abtretungspflicht verhindern, dass unerwünschte Personen in die Gesellschaft nachrücken. Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass die Anteile verstorbener Gesellschafter einzuziehen sind, dann fallen diese zwar zunächst in den Nachlass, können aber durch Gesellschafterbeschluss gegenüber den Erben eingezogen werden.
Rz. 351
Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2009 gesellschaftsvertragliche Zwangsausscheidenstatbestände regelmäßig dann zu einer steuerpflichtigen Bereicherung der Mitgesellschafter des Ausscheidenden führen, wenn die Abfindung bzw. das Einziehungsentgelt den Steuerwert, der jetzt dem Verkehrswert entspricht, unterschreitet, §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 7 ErbStG. Bei der Einziehung sollen die Mitgesellschafter dabei nach Ansicht der Finanzverwaltung die Begünstigungen der §§ 13a, 13b, 19a ErbStG nicht in Anspruch nehmen können, da die Einziehung zivilrechtlich nicht zu einem Anteilserwerb führe.
Rz. 352
Da nur selten eine vollwertige Abfindung gezahlt werden soll, bietet es sich an, anstelle von Einziehungsklauseln auf Abtretungsklauseln zurückzugreifen. Auch bei Zwangsabtretungen besteht jedoch (ebenso wie bei der Einziehung) die Gefahr, dass sie bei Zahlung eines Entgelts als Veräußerung und damit als Nachsteuer auslösend im Sinne von § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG angesehen werden.
Rz. 353
Formulierungsbeispiel: Kombination von Einziehungs- und Abtretungsklausel
Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn der Geschäftsanteil nicht an nachfolgeberechtigte Personen vererbt wird. Nachfolgeberechtigt sind ausschließlich Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters, Mitgesellschafter sowie Abkömmlinge von Mitgesellschaftern. Die Gesellschafterversammlung kann das Einziehungsrecht nur innerhalb von sechs Monaten ausüben, nachdem die Geschäftsführung der Gesellschaft von dem Erbfall und dem Rechtsnachfolger Kenntnis erlangt hat. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit; der Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters hat kein Stimmrecht.
Die Abfindung der Erben richtet sich im Falle der Einziehung nach § (…) dieser Satzung.
Liegen die Voraussetzungen der Einziehung des Geschäftsanteils vor, können die Gesellschafter wahlweise anstelle der Einziehung die Übertragung des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters beschließen (Zwangsabtretung). Die Übertragung kann auf die Gesellschaft selbst, einen oder mehrere Gesellschafter oder einen oder mehrere Dritte erfolgen, sofern der Abtretungsempfänger spätestens bei Beschlussfassung sein Einverständnis zur Übernahme der Geschäftsanteile erklärt hat. Für die Beschlussfassung zur Zwangsabtretung gelten die vorstehenden Bestimmungen zur Beschlussfassung über die Einziehung entsprechend.
Im Falle der Zwangsabtretung schuldet der Anteilserwerber eine nach Maßgabe von § (…) dieser Satzung zu bestimmende Abfindung. Erwerben mehrere Personen, schuldet jeder Erwerber nur den Teil des Gegenwerts, der auf den von ihm erworbenen Teil-Geschäftsanteil oder Gesamtheitsanteil in den Fällen des § 18 GmbHG entfällt. Eine Gesamtschuld ist ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wird.
Rz. 354
Ist der Geschäftsanteil Gegenstand eines Vermächtnisses, hat der Erbe dieses durch Abtretung zu erfüllen (§ 2174 BGB). Die Erfüllung des Vermächtnisses bedarf gem. § 15 Abs. 3 GmbHG notarieller Beurkundung. Darüber hinaus kann die Erfüllung von weiteren in der Satzung vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere einer Genehmigung der Gesellschaft, abhängen (vgl. § 15 Abs. 5 GmbHG). Zu beachten ist, dass Gesellschaftsdarlehen des Erblassers sowie Gewinnauszahlungsansprüche, die noch vor dem Erbfall begründet wurden, dem Erben zustehen, sofern sie nicht ausdrücklich mitvermacht werden.