Rz. 359

Unter Fortsetzungsklausel versteht man die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, dass bei dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der Anteil des Verstorbenen wächst hierbei den übrigen Gesellschaftern gemäß § 738 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 738 Abs. 1 S. 1 BGB an. Für die Erben des Gesellschafters hat dies zur Folge, dass der Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlass fällt, sondern lediglich der schuldrechtliche Abfindungsanspruch.[399] Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung, bestimmt sich das Abfindungsguthaben nach dem tatsächlichen Wert der Beteiligung unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und des Geschäftswertes.[400] Art, Höhe und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs der Erben können durch Gesellschaftsvertrag näher geregelt werden.[401] Nach h.M. kann die Abfindung für den Tod eines Gesellschafters auch vollständig ausgeschlossen werden.[402]

 

Rz. 360

Die Fortsetzung ist seit dem 1.7.1998 beim Tod eines OHG-Gesellschafters und beim Tod des KG-Komplementärs gesetzliche Folge, §§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB. Einer Fortsetzungsklausel bedarf es damit hinsichtlich persönlich haftender Gesellschafter nur noch bei der GbR.

 

Rz. 361

Die Fortsetzungsklausel setzt aber voraus, dass nach dem Tod eines Gesellschafters noch mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sind. Ansonsten kann vereinbart werden, dass beim Tod eines Gesellschafters das gesamte Gesellschaftsvermögen auf den überlebenden Gesellschafter übergeht oder der Überlebende ein Übernahmerecht hat (Übernahmeklausel).[403] Enthält eine zweigliedrige Personengesellschaft eine Fortsetzungsklausel, dann kann diese gegebenenfalls in ein Übernahmerecht umgedeutet werden.[404] Im Übrigen kann die Fortsetzungsklausel auch nur für den Tod bestimmter Personen (die z.B. keine eigenen Abkömmlinge haben) angeordnet werden.[405]

 

Rz. 362

Ist im Gesellschaftsvertrag eine solche Fortsetzungsklausel vorgesehen, dann besteht keine Möglichkeit des Erblassers, hierüber durch Testament oder Erbvertrag zu verfügen. Eine Verfügung von Todes wegen ist insoweit auch nicht erforderlich, da der Gesellschaftsanteil durch lebzeitige Verfügung (bzw. kraft Gesetzes bei OHG und dem Komplementär einer KG) den übrigen Gesellschaftern anwächst.

 

Rz. 363

 

Formulierungsbeispiel: Fortsetzungsklausel

Stirbt einer der Gesellschafter, wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt; bleibt nur ein Gesellschafter übrig, geht das gesamte Gesellschaftsvermögen auf ihn über. Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht entsprechend dem Anteil des Erblassers ein Abfindungsanspruch zu. Die Höhe des Abfindungsanspruchs berechnet sich nach den Buchwerten ohne Berücksichtigung der stillen Reserven und eines eventuell vorhandenen Firmenwertes. Ebenso unberücksichtigt bleiben bei der Bewertung die noch nicht abgewickelten Geschäfte.

 

Rz. 364

Die steuerlichen Folgen: Steuerlich realisiert der Erblasser durch Aufgabe seines Mitunternehmeranteils unter Anwachsung bei den verbleibenden Gesellschaftern einen begünstigten Veräußerungsgewinn (§§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 34 EStG) in Höhe des Unterschieds zwischen Abfindungsanspruch und Steuerwert des Mitunternehmeranteils zum Zeitpunkt des Erbfalls.[406] Bleibt der Abfindungsanspruch der Erben hinter dem Anteilssteuerwert zurück, handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung des Anteils an die übrigen Gesellschafter im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG.

[399] Bonefeld/Wachter/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 24 Rn 158; Riedel/Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, § 8 Rn 32.
[400] Bonefeld/Wachter/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 24 Rn 159.
[401] Bonefeld/Wachter/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 24 Rn 159.
[402] Bonefeld/Wachter/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 24 Rn 160 m.w.N.; Riedel/Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, § 8 Rn 32.
[403] BGH NJW 1970, 1638; BGH NJW 1981, 1956.
[404] BGH WM 1957, 512.
[405] Münchener Handb.des GesR/Klein/Lindemeier, Bd. 1, § 11 Rn 14.
[406] Blümich/Schallmoser, § 16 Rn 81 m.w.N.

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