Dr. iur. Tobias Spanke, Walter Krug
Rz. 653
Die Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung ist unter verschiedenen Gesichtspunkten sinnvoll, insbesondere dann, wenn es sich bei dem Übernehmer um einen nahen Familienangehörigen (Abkömmling) des Übergebers handelt. Sinn und Zweck ist es zunächst, dass eine Versorgung des Übergebers im Alter gesichert und dass die Pflege durch einen Familienangehörigen, zumindest im häuslichen Bereich, gewährleistet ist. Darüber hinaus ist die Pflegeverpflichtung auch im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wertmindernd zu berücksichtigen. Bei der Schenkungsteuer sind Pflegeleistungen dagegen nur in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen abziehbar.
Zur Vermeidung von Überleitungsansprüchen der Sozialbehörden empfiehlt es sich, die Verpflichtung des Übernehmers auf die häusliche Pflege zu beschränken. Diese und ähnliche Klauseln hat der BGH mit Urt. v. 6.2.2009 für regelmäßig wirksam befunden. Zu beachten ist jedoch, dass die Sozialbehörde dann gegen den Übernehmer immer noch aus übergeleiteten Ansprüchen aus § 528 BGB oder Unterhaltsrecht vorgehen kann. Mit weiterer Entscheidung vom 19.7.2011 hat der BGH zudem entschieden, dass vorbehaltene Nutzungsrechte keine Auswirkungen auf den Beginn der Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB haben.
Rz. 654
Wird ein hoher Abzugsposten angestrebt, ist ferner darauf zu achten, dass das Pflegegeld, welches aus der Pflegeversicherung gewährt wird, beim Übergeber verbleibt.
Vgl. zur Pflegevergütung naher Angehöriger Kues, ZEV 2000, 434.
Rz. 655
Formulierungsbeispiel: Pflegeverpflichtung
(1) Der Übernehmer hat dem Übergeber auf dessen Lebenszeit bei Gebrechlichkeit oder Krankheit in den Räumen des Übergabeobjekts Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung zu gewähren. Die häusliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfasst alle Verrichtungen des täglichen Lebens, zu denen der Übergeber selbst nicht mehr in der Lage ist, insbesondere bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Reinigung und Pflege von Wohnung, Kleidung und Wäsche. Die Pflegeverpflichtung besteht insoweit, wie diese Leistungen dem Übernehmer nach seinen Fähigkeiten und seiner sonstigen insbesondere beruflichen Beanspruchung zumutbar sind. Stellvertretung ist nach jeweiliger Absprache mit dem Übergeber gestattet.
(2) Die Pflegeverpflichtung ist umfangmäßig begrenzt durch die Verrichtungen, die für die Einstufung in den Pflegegrad 2 nach der heute geltenden Fassung des § 15 SGB XI maßgeblich sind. Hierzu wird auf die verlesene Anlage dieser Urkunde mit dem Wortlaut der Vorschrift verwiesen. Über den Umfang und die Zumutbarkeit der Verpflichtungen des Übernehmers entscheidet im Streitfall der Hausarzt des Übergebers als Schiedsgutachter. Ein etwaiges Pflegegeld verbleibt dem Übergeber.
(3) Die vorbezeichneten Versorgungsleistungen sind nur so lange zu erbringen, wie sich der Übergeber im Hause (…) aufhält. Bei anderweitigem Aufenthalt oder anderweitiger Unterbringung, insbesondere in einem Krankenhaus oder Heim, werden sie nicht geschuldet, ebenso nicht ein Wertersatz für ersparte Pflegeleistungen. Etwaige landesrechtliche Vorschriften über den Wertersatz bei Altenteilsverträgen werden ausgeschlossen. Diese Regelung des Inhalts und Umfangs der Pflegeverpflichtungen schließt die Ableitung einer Verpflichtung zum Wertersatz aus den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aus.
Rz. 656
Checkliste: Pflegeverpflichtung
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Pflegeverpflichteter/Berechtigter Eheleute als Gesamtberechtigte |
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Pflegeanlass: Alter, Krankheit, Gebrechlichkeit |
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Pflegeort: häuslicher Bereich |
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Umfang der Pflegeleistung: häusliche Pflege, Verköstigung, Mobilität |
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Pflegegeld verbleibt dem Übergeber |
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Regelung der Rechtsfolgen bei Leistungsstörung (Pflegefall). |