Rz. 504

Die relevanten Verwahrangaben müssen z.B. durch den Notar (§ 34a Abs. 1 BeurkG) an das Zentrale Testamentsregister übermittelt werden. Falls handschriftliche Testamente in die amtliche Verwahrung gegeben werden, muss die Registrierung durch das Amtsgericht erfolgen (§ 347 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 78d Abs. 4 BNotO). Infolgedessen erfährt der Notar oder das Gericht umgehend die Eintragungsdaten und kann diese dann auch dem Testator selbst mitteilen.

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