Leitsatz (amtlich)
1. Ein Notar, der ein Testament beurkundet hat und dieses dem Zentralen Testamentsregister melden will, kann vom Standesamt die Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden ohne den Nachweis der Bevollmächtigung nicht verlangen.
2. Zu den einem Notar übertragenen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des Meldeverfahrens zur Übermittlung der Verwahrangaben im Sinne von § 78d Abs. 2 Satz 2 BNotO zählt die Übermittlung auf Grundlage der Angaben des Erblassers. Über die Befragung der Beteiligten hinausgehende Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Erblassers treffen den Notar dabei nicht.
3. Aus § 2 Abs. 3 ZTRV folgt, dass es im Verantwortungsbereich des Erblassers liegt, dem beurkundenden Notar die erforderlichen Angaben zu machen. Aus § 5 Satz 1 Nr. 3 ZTRV folgt, dass auch die nachträgliche Ergänzung der zunächst nicht übermittelten Geburtenregisternummer nicht Aufgabe des beurkundenden Notars, sondern der Bundesnotarkammer als Registerbehörde ist.
4. Ein Notar, der beim zuständigen Standesamt nach Beurkundung eines Testaments die Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden beantragt, handelt daher nicht im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben, sondern im privaten Interesse seines Auftraggebers. Auf das Behördenprivileg des § 65 Abs. 1 PStG kann er sich nicht berufen.
Normenkette
BeurkG § 34a; BNotO § 78d; PStG § 65; ZTRV §§ 2, 5
Verfahrensgang
AG Konstanz (Aktenzeichen UR III 35/22) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 26.03.2024, Az. UR III 35/22, wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beteiligte Ziffer 1 begehrt vom zuständigen Standesamt nach Beurkundung eines Testaments die Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden, ohne selbst zuvor eine entsprechende Vollmacht vorlegen zu müssen.
Der Beteiligte Ziffer 1 ist Notar in L. Er wurde von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten mit der Errichtung und Beurkundung eines Testaments beauftragt. Nach Beurkundung wollte der Beteiligte Ziffer 1 am 14.09.2022 beim zuständigen Standesamt der Stadt ... die Geburtsurkunde seines Auftraggebers einholen, da er diese zur Vornahme der Registrierung im Zentralen Testamentsregister (ZTR) benötigte. Nach den Angaben des Beteiligten Ziffer 1 hatte er hierzu einen mündlichen Auftrag seines Auftraggebers erhalten. Das Standesamt verweigerte die Erteilung der Geburtsurkunde, weil hierfür eine Vollmacht vorzulegen und ein Kostenvorschuss zu leisten sei. Der Beteiligte Ziffer 1 vertrat die Auffassung, dass es einer Vollmacht wegen der Behördeneigenschaft des Notars nach § 65 Abs. 1 Satz 1 PStG nicht bedürfe. Die vom Beteiligten Ziffer 1 beim Landratsamt ... eingelegte Fachaufsichtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Fachaufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass ein Notar, der im Auftrag eines Mandanten eine Geburtsurkunde beantragt, hierbei nicht als Behörde tätig wird, sondern dessen Einzelinteressen vertritt. Der Beteiligte Ziffer 1 zahlte hierauf zwar den Kostenvorschuss ein, eine Geburtsurkunde erhielt er wegen Nichtvorlage einer Vollmacht indes weiterhin nicht.
Mit Beschluss vom 26.03.2024, dem Beteiligten Ziffer 1 zugestellt am 08.04.2024, hat das Amtsgericht Konstanz den Antrag des Beteiligten Ziffer 1 auf gerichtliche Anweisung gemäß § 49 Abs. 1 PStG zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt, die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sei rechtmäßig. Zutreffend seien das Standesamt und die Fachaufsichtsbehörde davon ausgegangen, dass der Notar bei Anforderung der Geburtsurkunde nicht als Behörde im Sinne des § 65 Abs. 1 PStG tätig geworden sei. Ob ein Notar als Behörde tätig werde, lasse sich nicht abstrakt, sondern nur mit Blick auf den Einzelfall beantworten. Entscheidend sei, ob der Notar im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben oder im Interesse eines privaten Auftraggebers tätig werde. Soweit der Notar seiner Meldeverpflichtung an das ZTR nach §§ 34a BeurkG, 347 FamFG, 78d BNotO nachkomme, erfülle er eine hoheitliche Aufgabe sowie eine persönliche, gesetzliche Verpflichtung, handele mithin als Behörde; soweit das Amtsgericht § 78b BNotO anstelle von § 78d BNotO zitiert, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Dagegen handele der Notar im Falle der Anforderung einer Geburtsurkunde im privaten Interesse des hierfür verantwortlichen Auftraggebers; nach den einschlägigen Regelungen der Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (ZTRV) sei die Anforderung einer Geburtsurkunde nicht von den hoheitlichen Aufgaben des Notars umfasst.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 08.04.2024 des Beteiligten Ziffer 1, die er mit Schriftsatz vom 18.04.2024, der beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen ist, begründet hat. Die durch das Amtsgericht gebilligte neuere Praxis der Standesämter erschwere die Wahrneh...