Dr. iur. Tobias Spanke, Walter Krug
Rz. 368
Sieht die Nachfolgeklausel vor, dass nur einzelne Miterben oder ein bestimmter Erbe in die Gesellschaft eintreten sollen (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel), dann geht nach Ansicht des BGH der ganze Gesellschaftsanteil unmittelbar auf den/die bevorzugten (Mit-)Erben über. Dies führt dazu, dass auch bei Vorhandensein von Miterben der Gesellschaftsanteil nur auf den gesellschaftsvertraglich zugelassenen Miterben im Wege der unmittelbaren Vollnachfolge übergeht bzw. dieser in die Position des Erblassers einrückt. Den übrigen Miterben steht in diesem Fall lediglich ein Wertausgleichsanspruch gegen den Gesellschaftsnachfolger zu. Insoweit wird davon ausgegangen, dass zwar die Gesellschafterposition direkt auf den Gesellschaftsnachfolger übergeht, der Wert des Gesellschaftsanteils aber zum Nachlass gehört.
Rz. 369
Die Höhe des Wertausgleichsanspruchs der nicht nachfolgeberechtigten Miterben richtet sich nach den jeweiligen Erbquoten; die qualifizierte Nachfolgeklausel hat grundsätzlich lediglich die Wirkung einer Teilungsanordnung. Dem hiermit verbundenen Liquiditätsabfluss kann durch Anordnung eines Vorausvermächtnisses hinsichtlich der Wertdifferenz zwischen dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils einerseits und Erbquote des Gesellschaftsnachfolgers andererseits vorgebeugt werden. Die vermögensmäßige Zuweisung des Gesellschaftsanteils bei mehreren Miterben sollte, auch wenn verschiedene Meinungen in der Literatur dies durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu erreichen suchen, sicherheitshalber immer in der Verfügung von Todes wegen erfolgen.
Im Rahmen der qualifizierten Nachfolgeklausel – insbesondere bei Vorhandensein von Sonderbetriebsvermögen – empfiehlt sich häufig eine Alleinerbeinsetzung des Nachfolgers, was die zusätzliche Anordnung eines Vorausvermächtnisses entbehrlich macht.
Gerade bei der qualifizierten Nachfolgeklausel ist darauf zu achten, dass die Erbregelung zu den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen passt.
Beispiel
Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft sieht für den Fall des Todes eines Gesellschafters die Fortsetzung mit den nachfolgeberechtigten Erben vor. Nachfolgeberechtigt sollen aber nur Mitgesellschafter oder Abkömmlinge sein.
Wird der Gesellschafter dann von seiner Ehefrau alleine beerbt, kann diese nicht in die Gesellschaft nachrücken, da sie nicht die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kinder des verstorbenen Gesellschafters werden ebenfalls nicht Gesellschafter, da sie nicht Erben sind.
Lösen lassen sich derartige Fälle nur, indem die Ehefrau die Erbschaft ausschlägt und diese infolge der Ausschlagung an die Abkömmlinge fällt. Auch eine vermächtnisweise Zuwendung der Gesellschaftsbeteiligung an die Kinder reicht nicht aus. Zur "Rettung" derartiger Fälle kommt neben der Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben allenfalls die Umdeutung des Gesellschaftsvertrages in ein Eintrittsrecht der Kinder in Betracht.
Hat der Erblasser dagegen diejenigen Personen, die in der qualifizierten Nachfolgeklausel als Nachfolger bestimmt sind, zu seinen Erben eingesetzt, dann findet ein Übergang wie bei der einfachen Nachfolgeklausel statt.
Rz. 370
Formulierungsbeispiel: Beispiel für eine qualifizierte Nachfolgeklausel
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder denjenigen Personen fortgesetzt, die er zu Vermächtnisnehmern der Beteiligung bestimmt hat. Nachfolgeberechtigt sind jedoch nur andere Gesellschafter, der Ehegatte oder Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters oder Abkömmlinge anderer Gesellschafter.
Rz. 371
Die steuerlichen Folgen der qualifizierten Nachfolgeklausel: Da in den Fällen der sog. qualifizierten Nachfolgeklausel nicht alle Miterben, sondern nur einer oder einzelne von mehreren Miterben dem Erblasser in seiner Gesellschafterstellung nachfolgen, hat dies nach dem BFH-Urt. v. 29.10.1991 zur Folge, dass nur die qualifizierten Miterben, nicht dagegen die nicht qualifizierten Miterben als Mitunternehmer anzusehen sind (kein Durchgangserwerb). Werden von den qualifizierten Erben an die nicht qualifizierten Miterben Abfindungen geleistet, entstehen deshalb weder Veräußerungsgewinne noch Anschaffungskosten.
Rz. 372
Probleme ergeben sich allerdings dann, wenn der Erblasser Sonderbetriebsvermögen hinterlässt. Das Sonderbetriebsvermögen fällt nämlich in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, während diese aufgrund der qualifizierten Gesellschaftsnachfolge nicht in die Personengesellschaft eintritt. Dies gilt auch, wenn bei einer zeitnahen Auseinandersetzung das Sonderbetriebsvermögen auf den qualifizierten Miterben übergeht. Die Folge ist hierbei, dass es bereits durch Erbanfall zu einer Aufdeckung stiller Reserven in Höhe der Erbquoten der nicht qualifizierten Erben kommt.