Es sind erschienen:
1. Frau (…), geborene (…), geb. am (…), wohnhaft in (…)
– nachstehend auch "Übergeber" genannt –
2. die Tochter der Erschienenen Zf. 1, Frau (…), geborene (…), geb. am (…), wohnhaft in (…), nach Angabe verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft
– Erschienene Zf. 2 nachstehend auch "Übernehmer" genannt –
Die Erschienenen wiesen sich aus durch Vorlage ihrer Personalausweise und erklären zur öffentlichen Urkunde
Übergabevertrag:
1. Vertragsobjekt, Belastungen
(1) Die Erschienene Zf. 1, Frau (…), ist alleinige Eigentümerin des im Wohnungseigentum-Grundbuch des Grundbuchamts (…) von (…), Blatt (…), eingetragenen Vertragsobjektes:
(…) Miteigentumsanteil an dem Flst. Nr. (…), Karte (…), Gebäude- und Freifläche, (…) mit einer Größe von (...) m2.
Das Miteigentum ist verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohneinheit Nr. (…) mit Keller (…) sowie dem Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Stellplatz (…).
Der Miteigentumsanteil ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt.
(2) Das Vertragsobjekt ist vermietet.
(3) Das Vertragsobjekt ist wie folgt belastet:
Abteilung II |
Nr. 1 |
Wasserleitungsrecht für die Stadt (…) |
Abteilung III |
keine Eintragung |
Das Recht in Abteilung II Nr. 1 wird vom Übernehmer übernommen.
(4) Der Notar hat den Grundbuchinhalt aufgrund eines unbeglaubigten Grundbuchauszugs vom (…) und telefonischer Aktualitätskontrolle am (…) festgestellt.
2. Übertragung
(1) Der Übergeber überträgt hiermit den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und Pflichten, den wesentlichen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör sowie allen etwaigen Eigentümerrechten, Rückgewähr- und Löschungsansprüchen an die Erschienene Zf. 2, Frau (…), zu Alleineigentum.
(2) Der Übernehmer nimmt die Übertragung hiermit an.
3. Auflassung
(1) Die Vertragschließenden sind über den Eigentumsübergang einig. Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch wird vom Übergeber bewilligt und vom Übernehmer beantragt.
(2) Nach Belehrung wird auf die Bestellung einer Auflassungsvormerkung verzichtet.
4. Besitzübergang, Nutzungen und Lasten
(1) Der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Übernehmer erfolgt sofort. Hinsichtlich des vom Übergeber vorbehaltenen Nießbrauches gehen unmittelbarer Besitz und Nutzungen jedoch erst mit Beendigung des zugunsten des Übergebers bestellten Nießbrauchsrechtes über.
(2) Alle Erschließungs- und Anliegerkosten für die Vergangenheit gehen zu Lasten des Übergebers. Diejenigen Erschließungs- und Anliegerkosten, deren Entstehungsgrund in der Zukunft liegt, gehen für die Dauer des Nießbrauchsrechtes ebenfalls zu Lasten des Übergebers. Erschließungs- und Anliegerkosten, deren Entstehungsgrund auf die Zeit nach Beendigung des Nießbrauchs entfällt, gehen zu Lasten des Übernehmers.
(3) Der Nießbraucher...