Rz. 585

Beim Rücktritt von vertragsmäßigen Verfügungen in einseitigen Erbverträgen, z.B. aufgrund gesetzlichen Rücktrittsrechts (§§ 2294, 2295 BGB), bleiben im Zweifel die übrigen, vom Rücktritt nicht betroffenen Verfügungen gemäß §§ 2279, 2085 BGB bestehen.

Werden von beiden Vertragsteilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so wird nach § 2298 Abs. 2 BGB vermutet, dass diese Verfügungen des einen vom Bestehen der Verfügungen des anderen abhängig sein sollen. Eine ausdrückliche Regelung im Erbvertrag oder seine Auslegung kann ergeben, dass etwas anderes vereinbart sein soll, § 2298 Abs. 3 BGB. Die Nichtigkeit einer der Verfügungen hat die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Die Ausübung des vereinbarten Rücktrittsrechts führt im Zweifel zur Aufhebung des gesamten Vertrages.

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