Rz. 537

Die Bindungswirkung des § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt auch dann, wenn der Erbvertrag durch Vorversterben des Bedachten gegenstandslos wird, wenn vom Erbvertrag zurückgetreten wird oder wenn – beim Ehegattenerbvertrag – die Ehe geschieden bzw. bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft diese aufgehoben wird (§ 15 LPartG). Haben sich Eheleute in einem Erbvertrag durch vertragliche Verfügung gegenseitig zu Alleinerben und ihr einziges Kind zum Schlusserben eingesetzt, so entfällt die vertragliche Bindung bezüglich der Einsetzung des Schlusserben mit der Scheidung der Ehe der Eltern, es sei denn, es lässt sich feststellen, dass sie bei Abschluss des Erbvertrags die Einsetzung des Kindes als Schlusserben auch für diesen Fall gewollt haben, §§ 2077 Abs. 1, Abs. 2, 2280, 2298 BGB.[581] Dieselben Grundsätze gelten auch bei Begünstigungen von Dritten (§§ 2279 Abs. 2, 2677 BGB).

[581] OLG Hamm FamRZ 1994, 994.

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