Rz. 291

Eltern können für den Fall, dass ihre minderjährigen Kinder nach ihrem Tod eines Vormunds bedürfen, im Testament diejenige Person benennen, die Vormund werden soll, §§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB. Der Benannte darf nur unter den in § 1778 BGB bezeichneten Voraussetzungen übergangen werden. Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass die benannte Person, im Gegensatz zur gerichtlich angeordneten Vormundschaft gemäß § 1785 BGB, nicht verpflichtet ist, die Vormundschaft zu übernehmen. Daher sollte unbedingt im Vorfeld mit der Person über ihre Bereitschaft gesprochen werden.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, den Vormund von den in §§ 1852 ff. BGB enthaltenen gesetzlichen Beschränkungen zu befreien, da dies das Handeln des Vormunds erheblich erleichtert.

 

Rz. 292

 

Formulierungsbeispiel: Vormundbenennung

Hiermit benennen wir, falls unsere minderjährigen Kinder nach unserem Tod ohne gesetzliche Vertreter sind, als Vormund Herrn/Frau (…)

Der Vormund wird gemäß §§ 1852 ff. BGB von folgenden Beschränkungen befreit:

er unterliegt bei der Anlegung von Geld nicht den Beschränkungen gemäß §§ 1809, 1810 BGB;
er bedarf zu Geschäften gemäß § 1812 BGB nicht der familiengerichtlichen Genehmigung;
er ist von der Hinterlegungspflicht für Inhaber- und Orderpapiere gemäß § 1814 BGB befreit;
er braucht während der Dauer seines Amtes gemäß § 1854 Abs. 1 BGB keine Rechnung zu legen.
 

Rz. 293

Gleichzeitig können die Eltern gemäß § 1782 BGB auch festlegen, wer von der Vormundschaft ausgeschlossen werden soll. Empfehlenswert ist die Benennung bestimmter Personen.[307] Das Jugendamt kann nach § 1791b Abs. 1 S. 2 BGB allerdings nicht ausgeschlossen werden.

[307] Ott, NZFam 2016, 930, 931.

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