Rz. 216

Sowohl Nießbraucher als auch Eigentümer haben jederzeit das Recht, den Zustand der nießbrauchsbelasteten Sache auf eigene Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen, § 1034 BGB. Weiter sind nach § 1035 BGB beim Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen, Nießbraucher und Eigentümer auf Verlangen einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Jeder Teil kann eine öffentliche Beglaubigung sowie die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar verlangen. Eine Angabe des Wertes ist nicht vorgesehen. Das Verlangen nach Aufnahme eines Verzeichnisses kann grundsätzlich jederzeit – auch wiederholt – gestellt werden.[248] Diese Rechte bestehen auch bei einem Nießbrauch an einem Inbegriff von Rechten (und Sachen) (§ 1068 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 217

Der Nießbraucher hat den Eigentümer gemäß § 1042 BGB unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

die Sache zerstört oder beschädigt wird,
eine außergewöhnliche Ausbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahme notwendig wird,
eine Vorkehrung zum Schutz der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr zu treffen ist,
ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

Zur Rechnungslegung ist der Nießbraucher nicht verpflichtet.

[248] MüKo/Pohlmann, § 1035 Rn 4.

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