Rz. 71

Unter anderen Verkehrsmitteln i.S.v. Nr. 7004 VV RVG sind Bus, Bahn, Taxi, Schiff und Luftverkehrsmittel zu verstehen.

 

Rz. 72

Bei Nutzung der vorgenannten Verkehrsmittel sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie angemessen sind. Eine Erstattung von Bus- und Bahnreisekosten hat immer zu erfolgen. Der RA kann entscheiden, ob er es vorzieht, mit Bus und/oder Bahn zu reisen statt mit dem Kfz. Ergangene Entscheidungen,[52] dass ein RA veranlasst werden kann, einfacher oder 2. Klasse zu reisen, können nicht geteilt werden. Zu Recht existiert in der Literatur[53] der Hinweis, dass es sogar dem Zeugen gem. § 5 Abs. 1 JVEG zugebilligt wird, 1. Klasse zu reisen. Wenn dieser etwas größere Komfort einem Zeugen zuerkannt wird, hat dies für einen RA ebenso zu gelten. Auch muss angesichts der niedrigen Tage- und Abwesenheitsgelder dem RA die Möglichkeit eröffnet werden, die Reisezeit zur Arbeit zu nutzen. Die 1. Klasse der Bahn ist auf arbeitende Geschäftsreisende ausgerichtet, so dass auch aus diesem Grunde deren Nutzung im Abrechnungs- wie im Erstattungsverhältnis anzuerkennen ist.

 

Rz. 73

Auch beim Vorhandensein einer Bahncard hat der RA die tatsächlich aufgewendeten Verkehrsmittelkosten abzurechnen und nicht die Kosten, die ihm ohne Bahncard entstanden wären. Der RA ist allerdings nicht verpflichtet, zur Kostenminimierung für die einzelnen Auftraggeber eine Bahncard anzuschaffen.[54]

 

Rz. 74

Streitig ist, ob die Anschaffungskosten einer Bahncard als anteilige Kosten auf die hinter dem Reisezweck stehenden Auftraggeber umgelegt werden können. Nach einer Ansicht[55] gehören diese Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten und sind daher nicht als zusätzliches Entgelt dem ermäßigten Fahrpreis hinzuzurechnen. Nach anderer Meinung sind die Anschaffungskosten einer Bahncard anteilig umlagefähig.[56] Hierzu soll der RA zunächst den Anteil seiner Privatfahrten abziehen und dann die verbleibenden Kosten anteilig auf alle unter Benutzung der Bahncard durchgeführten Geschäftsreisen umlegen.[57] Da ein Blick in die Zukunft unmöglich ist, wäre bei dieser Methode erst ein Abrechnen mit dem konkreten Auftraggeber möglich, wenn die Gültigkeitsdauer der Bahncard abgelaufen ist. Dieses Vorgehen erscheint impraktikabel, da der RA nach Ende der Angelegenheit seine Vergütung insgesamt liquidieren sowie nach Zahlung den Vorgang weglegen will und nicht allein wegen der Berechnung der Reisekosten im Bestand laufen lassen möchte. Besser zu handhaben ist der Vorschlag des OLG Koblenz[58] in Bezug auf § 5 JVEG. Danach soll eine Ermittlung des für den jeweiligen Auftraggeber zu ersetzenden Anteils durch Schätzung ermittelt werden. Grundlage der Schätzung können Werte vergangener Jahre oder Zeitabschnitte sein, sowohl in Bezug auf den privaten Anteil als auch hinsichtlich der für die Auftraggeber insgesamt erfolgten Bahnreisen. Denkbar wäre auch die Errechnung des Privatanteils in analoger Anwendung der 1 %-Regelung aus dem Steuerrecht für pauschale Abgeltung der privaten Fahrten.

 

Rz. 75

Um den vorstehenden Gedanken der Abrechnungsformen aus dem Weg zu gehen, bleibt dem RA noch die Möglichkeit, mit dem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Auch eine Vereinbarung, die sich ausschließlich auf die Reisekosten bezieht, ist möglich, allerdings im Hinblick auf § 3a RVG auch mit besonderen Anforderungen versehen.

[52] OLG Frankfurt NJW 1971, 160.
[53] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV 7003–7006 Rn 23.
[54] VG Freiburg 1996, 589.
[55] OLG Celle AGS 2005, 175; OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 259; OLG Karlsruhe JurBüro 2000, 145, AG Ansbach AnwBl 2001, 185.
[56] OLG Frankfurt AGS 2007, 136 mit Anm. Schneider; OLG Koblenz Rpfleger 1994, 85; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7003–7006, Rn 46.
[57] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV 7003–7006 Rn 25.
[58] OLG Koblenz Rpfleger 1994, 85.

a) Taxifahrt

 

Rz. 76

Taxikosten hat der Auftraggeber ebenfalls i.S.v. Nr. 7004 VV RVG zu erstatten.[59] Unter Beachtung des Grundsatzes der Angemessenheit und Erforderlichkeit hat der RA, anstatt mit dem Taxi eine längere Strecke zurückzulegen, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen.[60] Die Erstattungsfähigkeit ist insbesondere für die Strecken von Bahnhöfen oder naheliegenden Flughäfen zum Gerichtsort anzunehmen.[61]

[60] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7003–7006, Rn 47.

b) Schifffahrt

 

Rz. 77

Entstandene, erforderliche Kosten für Schifffahrten sind zu ersetzen. Insbesondere z.B. bei der Nutzung einer Fähre, um lange Umwege mit dem Kfz zu vermeiden. In der Praxis zeigt dieses Verkehrsmittel mit Ausnahme von Fähren keine Bedeutung mehr.

c) Luftverkehrsmittel

 

Rz. 78

Flugkosten werden erstattet, wenn die dabei entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen.[62] Es sollte deshalb stets eine Vergleichsrechnung zu den Pkw-Kosten und den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse angestellt werden.[63] Welcher Prozentsatz an Mehrkosten noch angemessen ist, lässt sich abstrakt nicht ...

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