Rz. 22

Nach VV 7004 sind bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie angemessen sind. Anders als bei den Kosten eines Kraftfahrzeugs findet hier also eine Wirtschaftlichkeitsprüfung statt.

 

Rz. 23

Die Kosten einer Bus- oder Bahnfahrt sind immer zu erstatten. Der Anwalt muss die Möglichkeit haben, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er kann nicht gezwungen werden, mit seinem Pkw zu fahren. Soweit die Ansicht vertreten wird, ein Anwalt müsse sich mit einfacher Klasse zufrieden geben,[14] kann dem nicht gefolgt werden. Wenn schon ein Zeuge erster Klasse fahren darf (§ 5 Abs. 1 JVEG), dann muss das auch für einen Prozessbevollmächtigten gelten. Unstreitig ist, dass der Anwalt jedenfalls bei längeren Strecken Erster Klasse reisen darf. Zuschläge für das Nachlösen im Zug sind nur erstattungsfähig, wenn der Anwalt ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, rechtzeitig eine Karte zu lösen.[15]

 

Rz. 24

Zur Anschaffung einer Bahncard ist der Anwalt nicht verpflichtet.[16] Benutzt er sie, so kann grundsätzlich er nur den ermäßigten, tatsächlich gezahlten Fahrpreis gegenüber dem Mandanten abrechnen und nicht den fiktiven Fahrpreis, der ohne Bahncard zu zahlen gewesen wäre. Das führt nach h.M. dazu, dass er bei einer Bahncard 100 gar keine Reisekosten abrechnen kann (siehe Rdn 25).

 

Rz. 25

Ob und in welcher Höhe die anteiligen Kosten einer Bahncard verlangt werden können, ist umstritten. Nach überwiegender Rechtsprechung[17] zählen die Kosten der Bahncard zu den allgemeinen Geschäftskosten nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 und können auch nicht anteilig zu dem gezahlten ermäßigten Fahrpreis verlangt werden.[18] Nicht einmal im Falle der Bahncard 100, in dem erst gar keine Fahrtkosten anfallen, können danach die Anschaffungskosten umgelegt werden. Nach anderer Auffassung sind die Kosten einer Bahncard anteilig umlagefähig. Hierzu soll der Anwalt zunächst den für die privaten Fahrten verbrauchten Teil ausscheiden und im Übrigen die Kosten anteilig auf alle unter Benutzung der Bahncard durchgeführten Geschäftsreisen nach VV Vorb. 7 Abs. 3 (früher: § 29 BRAGO) umlegen.[19] Nach OLG Frankfurt/M[20] wiederum sollen die Kosten für den Erwerb einer Bahncard 100 bis zu der Grenze der Kosten einer regulären Fahrkarte erstattungsfähig, wenn der Antragsteller darlegt, in welchem Umfang die Bahncard innerhalb der Geltungsdauer genutzt wurde. Angesichts dieses Abrechnungsaufwands schlägt Madert[21] vor, auf die Abrechnung der Bahncard-Kosten völlig zu verzichten. Sinnvoller erscheint der Vorschlag des OLG Koblenz[22] zur vergleichbaren Situation bei § 5 JVEG (früher: § 9 ZSEG).[23] Danach sollen die anteiligen Kosten der Bahncard geschätzt und sofort abgerechnet werden. Dies läge sicherlich auch im Interesse des Mandanten, der nicht mit Nachforderungen belastet würde und sofort seine Kostenerstattung erhielte. Immerhin fährt der Mandant bei einer Schätzung der anteiligen Bahncard-Kosten günstiger, als wenn der Anwalt angesichts dieser unpraktikablen Rechtsprechung auf den zu seinen Lasten gehenden Erwerb einer Bahncard verzichtet und dann die vollen Bahnkosten liquidiert. Eine Pflicht zum Erwerb einer Bahncard gibt es nämlich nicht.[24] Letztlich kann dem Anwalt hier nur dringend empfohlen werden, eine Vergütungsvereinbarung über seine Reisekosten zu treffen. Solche Vereinbarungen sind zulässig und können sich sogar ausschließlich auf die Reisekosten beschränken.[25] Insoweit ist es möglich, die anteilige Umlage der Bahncard-Kosten zu vereinbaren oder einen bestimmten Betrag oder auch dass auf der Basis des vollen Fahrpreises oder einer fiktiven Pkw-Reise abgerechnet werde.

 

Rz. 26

Taxikosten kann der Anwalt bei kürzeren Entfernungen ebenfalls abrechnen.[26] Bei längeren Strecken muss er sich auf öffentliche Verkehrsmittel verweisen lassen, sofern diese günstiger sind.

 

Rz. 27

Auch Kosten von Schiffsreisen sind zu erstatten, sofern sie erforderlich sind.[27] So können z.B. die Kosten einer Fähre erstattungsfähig sein.

 

Rz. 28

Die Kosten für ein Luftverkehrsmittel sind, sofern sie die Kosten einer Bahnfahrt übersteigen, grundsätzlich nur zu erstatten, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, etwa eine erhebliche Zeitersparnis.[28] Eine solche erhebliche Zeitersparnis ist anzunehmen, wenn der Anwalt dadurch in die Lage versetzt wird, erst zum Terminstag anreisen zu können und am selben Tage wieder zurückzukehren.[29] So ist die Benutzung eines Flugzeugs angemessen i.S.d. VV 7004, wenn die Terminswahrnehmung bei Inanspruchnahme der Bahn für zwei aufeinander folgende Nächte einschließlich Umsteige- und Wartezeiten in Anspruch nehmen würde.[30]

 

Rz. 29

Grundsätzlich muss sich der Anwalt auch bei Flugreisen mit der Touristenklasse zufrieden geben.[31] Nur bei längeren Strecken darf er Business-Class reisen. Bei verhältnismäßig kurzer Flugdauer ist nur die Economy-Class angemessen.[32] Eine Verpflichtung, sog. Sparflüge in Anspruch zu nehmen, besteht allerdings nicht, zumal hier eine Stornierung oder U...

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