Rz. 102

Ist das Ergebnis der Prüfung, dass die Reisekosten des RA am eigenen oder am dritten Ort nicht erstattungsfähig sind, so sind wenigstens die Kosten geltend zu machen, die bei Einschaltung eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen RA angefallen wären. Hierbei können die Reisekosten des am weitesten vom Gericht entfernten Ort mit einem RA im Gerichtsbezirk zugrunde gelegt werden.[87] Unter Umständen können dann ebenfalls fiktiv die Kosten der Unterrichtung des Prozessbevollmächtigten mit berücksichtigt werden.[88] Hierunter können fallen:

bei Beauftragung eines RA an einem dritten Ort die fiktiven Reisekosten eines am Sitz des Auftraggebers niedergelassenen RA,[89]
die fiktiven Reisekosten des Auftraggebers zu dem gerichtsansässigen RA bei Beauftragung eines auswärtigen RA,[90]
die auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr, die bei einem anderen Prozessbevollmächtigten nicht angerechnet worden wäre,[91]
die mit der Unterrichtung unmittelbar verbundenen Kosten für Post- und Telekommunikationsleistungen oder die Herstellung notwendiger Kopien von Unterlagen.
[87] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7003–7006 Rn 157.
[88] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV 7003–7006 Rn 113.
[89] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7003–7006 Rn 156.
[90] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7003–7006 Rn 156.
[91] OLG Bamberg AGS 2014, 427; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7003–7006 Rn 156.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?