Rz. 39

Die dem RA zustehenden Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind in den Nrn. 7001 und 7002 VV RVG geregelt. Die Vorschriften sind anwendbar, wenn der RA die gesetzliche Vergütung abrechnet. Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sollte der RA, sofern er ein gesondertes Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.S.v. Nrn. 7001 oder 7002 VV RVG erhalten will, daher eine entsprechende Regelung in die Vereinbarung aufnehmen. Die Nrn. 7001 und 7002 VV RVG gelten auch nur für RAe in Rahmen des Anwendungsbereichs gem. § 1 Abs. 1 RVG (anwaltliche Tätigkeiten).

 

Rz. 40

Zu den Entgelten nach Nrn. 7001 und 7002 VV RVG gehören:

Portokosten für Postkarten, Briefe (auch als Einschreiben), förmliche Zustellungen, Päckchen und Pakete,
Gebühren für Orts- und Ferngespräche,
Gebühren für Online-Verbindungen wie E-Mail und Internet,
Gebühren für Fernschreiben, Telefax- und Telegrammsendungen.
 

Rz. 41

Bei den zuvor genannten Gebühren für Telekommunikationsverbindungen können nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden, bei denen tatsächlich Entgelte für die Nutzung der Dienste im konkreten Telefongespräch oder für die Übersendung des Schriftstückes entstehen. Wird die Kanzlei durch das mandatsbezogene Gespräch oder die abgesandte E-Mail nicht kostenmäßig belastet, weil z.B. eine Flatrate besteht, können auch keine Auslagen i.S.v. Nrn. 7001 und 7002 VV RVG geltend gemacht werden. Die nicht mandatsabhängigen Grundkosten der Kanzlei, wie z.B. der Aufwand für die Flatrate oder auch die Aufwendungen für die Anschaffung, Einrichtung und Unterhaltung von Fernsprech-, Fernschreib- oder Telefaxgeräten sowie Internetverbindungen, gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten und sind mit den Gebühren abgegolten (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG). In einer zunehmend elektronisch kommunizierenden Welt wird sich künftig also durchaus die Frage stellen, ob die Pauschale dem Grunde nach überhaupt angefallen ist. Die Pauschalierung betrifft nur die Höhe der Kosten, nicht aber den Anfall dem Grunde nach.[40]

[40] AG Wissen AGS 2016, 162.

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