Rz. 57

Die Definition einer Geschäftsreise i.S.d. RVG findet sich in Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG. Danach liegt eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des RA befindet. Unter "Gemeinde" ist die politische Gemeinde gemeint.[45] Es ist irrelevant, wieviel Kilometer oder Zeit der RA für die Strecke benötigt. Der RA, der in ländlichen Regionen tätig ist, verlässt bereits nach wenigen Kilometern die Gemeindegrenze, der RA, der in einer Großstadt wie Berlin, Hamburg, Frankfurt oder München fährt, befindet sich mitunter noch nach 30 bis 40 km in derselben Gemeinde.

 

Rz. 58

Liegen Kanzleisitz und Wohnort in unterschiedlichen Gemeinden, liegt auch eine Geschäftsreise vor, wenn der RA von seiner Kanzlei zu einem geschäftlichen Termin in die Gemeinde seines Wohnsitzes wahrnimmt. Allerdings stehen dem RA Reisekosten dann nicht zu, wenn er von seiner Kanzlei auf dem Weg nach Hause oder umgekehrt einem Termin beiwohnt. Diese Fahrt ist dann keine besonders veranlasste Reise, da er ohnehin zu/von seinem Wohnort gefahren wäre, und ist dementsprechend nicht gesondert zu vergüten.[46] Reisen von und zu einer Kanzleizweigstelle sind nicht anders zu behandeln, als handele es sich um einen Hauptsitz. Dementsprechend sind Reisekosten nicht zu erstatten, wenn der Termin innerhalb der Gemeinde der Zweigstelle stattfindet. Gleiches gilt für Fahrten zwischen Hauptsitz und Zweigstelle.

 

Rz. 59

Findet hingegen ein Termin vor einer Gerichtszweigstelle statt, die sich außerhalb der Gemeinde des Haupt- und Zweigstellensitzes der Kanzlei und der Wohnung befindet, liegt eine vergütungspflichtige Geschäftsreise vor.[47]

 

Rz. 60

Sämtliche Reisen des RA sind vergütungspflichtig, sofern sie der RA den Umständen nach zur Durchführung des Mandates für erforderlich halten kann (§ 670 BGB). Unter solche Reisen können z.B. fallen:

Wahrnehmung von Gerichts- oder Ortsterminen, etwa an einer Unfallstelle oder auf einer Baustelle,
Wahrnehmung des vom Gerichtsvollzieher bestimmten Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft (im Gerichtsgebäude oder beim Schuldner),
Fahrten zum Mandanten für Besprechungstermine,
Besuch bei Behörden, Organisationen oder Sachverständigen,
Besuche beim Schuldner,
Reisen zum Zwecke der Ermittlung, wie z.B. Befragung ehemaliger Mitbewohner oder Nachbarn.
 

Rz. 61

Hat der RA die Reise angetreten und scheitert seine Ankunft aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen oder wird der Termin während der bereits angetretenen Reise aufgehoben oder abgesagt, bleibt dies für das Entstehen des Erstattungsanspruches unerheblich. Dabei muss der RA sicherstellen, dass Nachrichten über Terminsaufhebungen während der üblichen Geschäftszeiten ihn auch tatsächlich noch erreichen.

[45] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7003–7006 Rn 9.
[46] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV Vorb. 7 Rn 44.
[47] OLG Frankfurt MDR 1999, 958; OLG München JurBüro 1999, 644 mit zust. Anm. Wedel.

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