Rz. 22
Der Höhe nach regelt Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG, dass der RA für die ersten 50 Seiten pro Seite 0,50 EUR und für jede weitere Seite 0,15 EUR beanspruchen kann. Die doppelten Beträge, nämlich 1,00 EUR pro Seite bis 50 Seiten und 0,30 EUR ab der 51. Seite stehen dem RA für farbige Seiten zu. Stehen Schwarzweiß- und Farbkopien nebeneinander, gilt aufgrund des Wortlauts der Vorschrift die 50-Seiten-Regelung je für die Schwarzweiß- und die Farbkopien.
Rz. 23
Beispiel
Der RA kann 75 Schwarzweißkopien und 60 Farbkopien für die Zustellung an den Gegner abrechnen:
Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1b)
(50 × 0,50 EUR) + (25 × 0,15 EUR) + (50 × 1,00 EUR) + (10 × 0,30 EUR) | 81,75 EUR |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG | 15,53 EUR |
Summe | 97,28 EUR |
Rz. 24
Hat der RA mehr als 100 Schwarzweiß- und Farbkopien i.S.v. Nr. 7000 Nr. 1b) oder c) VV RVG erstellt, kann er die Anrechnung der ersten 100 Kopien nach der für ihn günstigsten Berechnung vornehmen.[33]
Rz. 25
Beispiel
Der RA hat 240 Kopien hergestellt, davon 80 Farbkopien. Die Anzahl der abzurechnenden Kopien (über 100 Kopien) beläuft sich insgesamt auf 140 Kopien. So rechnet der RA für ihn optimal ab:
50 Farbkopien à 1,00 EUR | 50,00 EUR |
50 Schwarzweißkopien à 0,50 EUR | 25,00 EUR |
30 Farbkopien à 0,30 EUR | 9,00 EUR |
10 Schwarzweißkopien à 0,15 EUR | 1,50 EUR |
Zwischensumme | 85,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG | 16,25 EUR |
Summe | 101,75 EUR |
Rz. 26
Nr. 7000 VV RVG stellt gem. der Anm. 1 S. 1 auf die Angelegenheit und nicht auf Kopien pro Auftraggeber ab, was zur Folge hat, dass die Berechnung pro Angelegenheit oder in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu erfolgen hat. Dies ist zum einen bei der Mindestanzahl (über 100) nach Nrn. 1b) und c) und zum anderen bei der Staffelung der Beträge für Schwarzweiß und Farbkopien bis und über 50 Seiten von Relevanz.
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