Rz. 75
Zu den von der Fusions-Richtlinie begünstigten Vorgängen zählen gem. Art. 2 der Fusions-Richtlinie:
▪ | Fusion |
▪ | Spaltung |
▪ | Abspaltung |
▪ | Einbringung von ganzen Betrieben oder Teilbetrieben |
▪ | Anteilstausch. |
Rz. 76
Infolge der im Jahr 2005 beschlossenen Änderung gilt die Fusions-Richtlinie auch für die Europäische Aktiengesellschaft (SE) sowie die Europäische Genossenschaft (SCE) und enthält entsprechende Regelungen über deren steuerneutrale Sitzverlegung über die Grenze. Daneben wurden auch begünstigende Regelungen über die Umwandlung von Zweigniederlassungen in Tochtergesellschaften und über transparente Gesellschaften eingeführt.
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