Rz. 231
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG kommen als Organgesellschaften nur Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens in Betracht. Die GmbH kann unter den Voraussetzungen des § 17 KStG Organgesellschaft sein. Der bislang geforderte doppelte Inlandsbezug – Geschäftsleitung (§ 10 AO) und Sitz (§ 11 AO) mussten im Inland liegen – wurde durch das UntStG 2013 mit Wirkung für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle aufgegeben, so dass es nunmehr ausreicht, wenn eine nach dem Recht eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft ihre Geschäftsleitung im Inland hat.[203]
aa) Ausländische Gesellschaft als Kapitalgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG
Rz. 232
Kapitalgesellschaften sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG erwähnten Europäischen Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die weiteren in § 1 Abs. 1 KStG erwähnten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können danach keine Organgesellschaften sein.
Rz. 233
Eine nach ausländischem Recht eines EU/EWR-Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft, die einer nach inländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, ist als Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG zu qualifizieren. Damit sind diese Gesellschaften unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben. Allerdings ist bisher noch nicht geklärt, ob sie das als Kapitalgesellschaft gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG einerseits oder lediglich als sonstige juristische Person i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG oder nichtrechtsfähiger Verein, Anstalt, Stiftung oder sonstiges Zweckvermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 KStG, die nicht Organgesellschaften sein können, andererseits sind.[204] Insoweit bietet auch das BMF-Schreiben vom 19.3.2004 keinen Aufschluss.[205] Der BFH hat insoweit bisher regelmäßig § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 KStG auf solche Körperschaften angewendet, weil Gesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland und Verwaltungssitz im Inland nach der in Deutschland geltenden Sitztheorie die Rechtsfähigkeit fehle.[206]
Rz. 234
Demgegenüber hat die Verlegung von Geschäftsleitung (und/oder Sitz) der nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft aus dem Ausland in das Inland im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung – insbesondere des EuGH – auch vor dem Hintergrund der nach deutschem Zivilrecht geltenden Sitztheorie nicht mehr die Auflösung der ausländischen Gesellschaft zur Folge, sofern der ausländische Staat – was regelmäßig der Fall sein dürfte – keine Auflösung aufgrund des Wegzugs anordnet.[207] Vielmehr behält diese Gesellschaft die ihr von dem ausländischen Staat verliehene Rechtsfähigkeit. Für Zuzüge aus der EU hat dies der EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtssache Vale[208] klargestellt. Die Rechtsprechung deutscher Zivilgerichte folgt dem mittlerweile.[209]
Rz. 235
Grundsätzlich ist danach eine ausländische Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, auch als Kapitalgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zu qualifizieren, so dass sie als Organgesellschaft in Betracht kommt.[210]
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