Klaus von Brocke, Dr. Stefan Müller
Rz. 95
Für die Meldung, die auch Angaben zu verbundenen Unternehmen des Steuerpflichtigen beinhalten muss (vgl. Art. 8ab Abs. 6 Buchst. a AHiRL), sowie für die Hallmarks unter Annex C.1 (grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen) und E.2 (Verrechnungspreisgestaltungen im Zusammenhang mit schwer zu bewertenden immateriellen Werten zwischen verbundenen Unternehmen) ist die Definition für verbundene Unternehmen relevant.
Rz. 96
Die Definition des verbundenen Unternehmens wird in Art. 3 Nr. 23 neu in die Amtshilfe-Richtlinie aufgenommen; es wird definiert als eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:
a) |
Sie ist an der Geschäftsleitung beteiligt und kann erheblichen Einfluss ausüben; |
b) |
sie verfügt über mehr als 25 % der Stimmrechte; |
c) |
sie ist unmittelbar oder mittelbar an mehr als 25 % des Kapitals beteiligt; |
d) |
sie hat Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne. |
Rz. 97
Die deutsche Sprachfassung der Richtlinie schränkt die Definition von Art. 3 Nr. 23 Buchst. b AHiRL ein und spricht davon, dass eine Person "über eine Holdinggesellschaft, die über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt", an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt sein muss. Vermutlich handelt es sich um einen Übersetzungsfehler. In der englischen Fassung ist von einer "holding that exceeds 25 % of the voting rights" die Rede, womit offenbar rein auf die Beteiligungshöhe und nicht auf eine spezielle Struktur der Beteiligung abgestellt wird.
Rz. 98
Falls mehr als eine Person gem. Art. 3 Nr. 23 Buchst. a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen. Sind dieselben Personen an mehr als einer Person beteiligt, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.
Rz. 99
Für die Zwecke der Nr. 23 wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die bzw. das von der anderen Person gehalten werden/wird. Bei mittelbaren Beteiligungen wird eine mittelbare Beteiligung am Kapital (Buchst. c) durch Multiplikation der Beteiligungsquoten ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte.