Rz. 117

Art. 8ab Abs. 15 AHiRL legt fest, dass eine ausbleibende Reaktion der Steuerverwaltung auf eine Meldung in keiner Weise die Anerkennung der Gültigkeit oder der steuerlichen Behandlung der Gestaltung impliziert. Der aus Wissenschaft und Wirtschaft häufig vorgetragenen Forderung, im Gegenzug für die Meldung in unkritischen Fällen mehr Rechtssicherheit zu gewähren, wird damit eine Absage erteilt.

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