Rz. 6

Sollte sich im Verlauf des Rechtsstreits herausstellen, dass weitere Ansprüche als die bislang eingeklagten bestehen, kann die Klage dementsprechend erhöht werden. Dasselbe gilt, wenn zunächst aus Gründen prozessualer Vorsicht – im Kosteninteresse – nur ein Teilbetrag geltend gemacht wurde und sich nun abzeichnet, etwa nach erfolgter Beweisaufnahme, dass die Prozesschancen gut sind.

 

Rz. 7

Eine Klageerhöhung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich und unterliegt nicht den Verspätungsvorschriften. Wird der maßgebende Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung überreicht und sogleich dem Beklagten oder dem Beklagtenvertreter überreicht, bedarf es keiner weiteren Zustellung mehr. Ansonsten wird der Gerichtskostenvorschuss zum höheren Streitwert nachgefordert und der klagerhöhende Schriftsatz erst nach Einzahlung zugestellt werden.

 

Rz. 8

Gleichfalls wären vor einer Erhöhung die Konsequenzen einer etwaigen sachlichen Unzuständigkeit zu bedenken, wenn die Klage beim Amtsgericht erhoben wurde und der Streitwert infolge Erhöhung über 5.000,00 EUR liegt.

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