Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 42
Möglicherweise sieht der Kläger im Verlauf des Verfahrens keine Chance mehr, den Prozess zu gewinnen, etwa deshalb, weil der Hauptzeuge deutlich zu seinem Nachteil ausgesagt hat oder weil sich der Beklagte – erfolgreich – auf die Einrede der Verjährung berufen hat. Dann kann es angezeigt sein, die Klage zurückzunehmen, um Gerichtsgebühren zu sparen.
Rz. 43
Rechtsfolge der Rücknahme ist, dass die Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung, also noch in der Güteverhandlung und auch vor Antragstellung im streitigen Verfahren, kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden (§ 269 Abs. 1 ZPO), danach nur mit Einwilligung. Die Erklärung der Rücknahme ist Prozesshandlung.
Formulierungsbeispiel
"In pp. nimmt der Kläger die Klage zurück und bittet um Erstattung der nicht verbrauchten Gerichtskosten."
Rz. 44
Nach § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 und 5 ZPO werden dem Kläger auf Antrag die Kosten durch Beschluss auferlegt. Bei einer Klagerücknahme fällt von den eingezahlten 3,0 Gerichtsgebühren nur eine an, sodass dem Kläger zwei Gebühren erstattet werden. Die Gerichtskosten ermäßigen sich aber nur dann, wenn die Klage (oder der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens) insgesamt zurückgenommen wird. Außerdem dürfen die drei Gebühren nicht bereits zuvor in anderer Weise – wie z.B. durch den Erlass eines Versäumnisurteils – angefallen sein.
Rz. 45
Will der Kläger nur einen geringen Teil seiner Ansprüche weiterverfolgen (und sollte dazu eine Beweisaufnahme erforderlich sein), kann es wegen seiner anteiligen eigenen Kostentragungsverpflichtung (bezüglich des Teils der Klagerücknahme am Streitwert) für ihn günstiger sein, die Klage ganz zurückzunehmen und den betreffenden Teil neu einzuklagen. Die zu erstattenden Gerichtsgebühren und die Kosten für eine erneute Rechtsverfolgung sind konkret gegenüberzustellen.