Rz. 46

Will der Kläger den Rechtsstreit kostensparend beenden, der Beklagte aber nicht zustimmen, kann der Kläger immer noch verzichten, § 306 ZPO.

 

Rz. 47

Allerdings muss der Rechtsanwalt des Klägers sorgfältig klären, ob der Kläger wirklich verzichten kann: Zum einen kommt eine spätere Anfechtung des Verzichts grundsätzlich nicht in Betracht. Zum anderen führt der Verzicht im Unterschied zur Klagerücknahme zur dauerhaften Unklagbarkeit – jedenfalls dann, wenn der Beklagte beantragt hat, dass der Anspruch des Klägers abgewiesen wird.

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