Rz. 18
Häufig gibt es Streit über die Zusammensetzung des Nachlasses. Hier kann die Erstellung einer ausführlichen Liste helfen:
& Aktivnachlass
Zum Aktivnachlass zählen alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers am Todestag.
Beispiele:
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Grundstücke (Grundbucheintragung entscheidet). |
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Unternehmen oder Beteiligungen. |
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Persönliche Habe. |
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Bargeld. |
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Sammlungen, Wertgegenstände, z.B. Pkw. |
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Guthaben bei Kreditinstituten nebst Zinsen, auch Schwarzgeld. |
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Oder-Konto bzw. Und-Konto zwischen Erblasser und einer anderen Person: Hier zählt regelmäßig die Hälfte des Guthabens zum Aktivnachlass, wenn es keine weiteren Konten gibt. |
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Forderungen des Erblassers, auch wenn sie gegen den Erben gerichtet waren. |
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Geldwerte Persönlichkeitsrechte (Vermarktung von Name, Bild, Ruf). |
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Bausparvertrag. |
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Steuerrückerstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum vor dem Todesjahr und das abgelaufene Rumpfsteuerjahr. |
Nicht zu Aktiva zählen beispielsweise:
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Laufende (nicht rückständige) Forderungen auf Gehalt, Rente, Miete, Pacht. Dies sind Einkünfte. |
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Bedingte, unsichere und zweifelhafte Rechte, § 2313 Abs. 1 BGB (Beispiel: Eine Nachlassforderung ist vor Gericht umstritten). Fällt die Ungewissheit weg, hat eine Nachzahlung an den Pflichtteilsberechtigten zu erfolgen. |
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Angelegte Kautionen des Erblassers als Vermieter. |
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Geleaste Gegenstände. |
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Zulasten von Kindern und Eltern Gegenstände, die zum Voraus, § 1932 BGB, des Ehegatten zählen. Dies ist nur der Fall, wenn der Ehegatte gesetzlicher Erbe wird. |
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Alle Vermögenspositionen, die nicht vererblich (höchstpersönliche Rechte). Schmerzensgeldansprüche sind nicht vererblich, selbst wenn sie vor dem Tod des Erblassers schon rechtshängig waren. |
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Alle Vermögenspositionen, die mit dem Tode des Erblassers erlöschen (Beispiele: Nießbrauch, Wohnrecht). |
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Alle Vermögenspositionen, die außerhalb der Erbfolge übergehen (Beispiel: Vertrag zugunsten Dritter, insbesondere die begünstigende Lebensversicherung). |
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Das Vermögen einer Vorerbschaft des Erblassers, bzw. eine Erbschaft oder ein Vermächtnis des Erblassers, das er fristgemäß ausschlägt. |
& Passivnachlass
Faustregeln:
Vom Aktivnachlass sind die Schulden des Erblassers am Todestag abzuziehen. Nach dem Erbfall entstandene Schulden nur, soweit sie spätestens am Todestag entstanden oder durch den Erblasser angelegt waren.
Im Ergebnis keine Rolle spielen Schulden, soweit sie wirtschaftlich nicht bestehen. Das ist der Fall, wenn der Schuld auf der einen Seite eine Forderung auf der anderen Seite gegenübersteht, etwa Erstattungs-, Regress- und Freistellungsansprüche. Beispiel: Krankenhauskosten des Erblassers, die von der Krankenkasse erstattet werden.
Schulden, die der Erbe wegen einer Einrede nicht bezahlen muss, gehen nicht zulasten des Pflichtteilsberechtigten. Beispiel: Ein Klempner macht eine verjährte Reparaturrechnung geltend. Das gilt auch dann, wenn der Erbe sie bezahlt.
Beispiele für abzugsfähige Schulden:
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Notwendige Anwalts- und Gerichtskosten, wenn der Erbe das Verfahren im Nachlassinteresse führt. Kosten eines Erbscheinsverfahrens sind nur abzugsfähig, wenn es vom Pflichtteilsberechtigten ohne berechtigten Anlass betrieben wurde. Anwaltskosten des Erben für die Pflichtteilsberechnung sind nicht abzusetzen. |
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Auskunfts- und Wertermittlungskosten für Nachlassgegenstände. |
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Angemessene Beerdigungskosten (auch Trauerkleidung, Grabkosten – ohne Grabpflege-, Leichenschmaus [str.]). |
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Darlehen mit dem Stand am Todestag nebst angefallener Zinsen. Bei kreditsichernden Lebensversicherungen gelten Besonderheiten. |
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Gesamtschulden, soweit sie der Erblasser gegenüber seinem "Mitschuldner" zu tragen hat. Bei Ehegatten ist die Schuld im Zweifel zu halbieren. Hat der Erblasser aber als Alleinverdiener die Schuld gegenüber seinem Ehepartner zu tragen, ist sie voll anzusetzen. |
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Kosten für die Nachlassverwaltung, -sicherung und -pflegschaft, die Inventarerrichtung, die Ermittlung der Nachlassgläubiger, das Aufgebotsverfahren, das Gläubigeraufgebot und solche des vorläufigen Erben. |
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Testamentsvollstreckungskosten bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Ein Abzug ist geboten, soweit die Vollstreckung dem Pflichtteilsberechtigten einen Vorteil bringt. Beispiel: Der Erbe erspart durch die Vollstreckung Kosten für die Feststellung und Sicherung des Nachlasses, die der Pflichtteilsberechtigte sonst anteilig zu tragen hätte. |
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Rückständige oder noch nicht fällige Steuerschulden, soweit sie den Erblasser betreffen, nebst angemessenen Steuerberatergebühren. Ist der Erblasser in einer Ehe Alleinverdiener, trifft ihn die volle Einkommensteuerschuld. |
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Zugewinnausgleichsansprüche, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. |
Keine Passiva sind beispielsweise:
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Kosten der Erbauseinandersetzung unter den Erben. |
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Kosten, die im Zusammenhang mit einem Testament entstehen. Beispiele: Kosten des Erbscheins oder der Testamentseröffnung. |
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Laufende Grabpflegekosten. |
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Erbschaftsteuern, Kosten der Erbschaftsteuererklärung und eines et... |