Rz. 3

Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben (d.h. den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit), sind nach der Verweisnorm des § 54 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden.

Mit dieser Änderung der Verweisungsnorm – statt auf die §§ 705 ff. BGB nun auf die §§ 24 ff. BGB – "ergibt sich für den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit nun unmittelbar aus dem Gesetz, dass auch die Mitglieder solcher Vereine aufgrund ihrer Mitgliedschaft nicht für Verbindlichkeiten des Vereins haften, da das Vereinsrecht eine solche Haftung der Mitglieder nicht vorsieht".[10]

 

Rz. 4

In Bezug auf § 54 Abs. 1 S. 1 BGB (Geltung der §§ 24 bis 53 BGB) besteht "auf den ersten Blick kein Unterschied zwischen einem eingetragenen Idealverein und einem Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit"[11] – doch wird das Handeln eines nicht eingetragenen Vereins im Rechtsverkehr dadurch erschwert, "dass aufgrund der fehlenden Registereintragung insbesondere der Nachweis der Vertretungsmacht des Vorstands schwieriger ist"[12] und im Namen des nicht eingetragenen Vereins handelnde Personen nach § 54 Abs. 2 BGB persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins haften (Handelndenhaftung).[13]

 

Rz. 5

Aus der rechtlichen Gleichstellung des nicht eingetragenen mit dem eigetragenen Idealverein folgt die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins, der unter seinem eigenen Namen (obgleich dieser nicht registriert ist und damit auch keine öffentliche Publizität besteht) im Grundbuch eingetragen werden kann.[14] "Die Gründe, die in der BGH-Entscheidung vom 21.6.2016[15] gegen eine Grundbucheintragung eines nicht eingetragenen Idealvereins ,allein unter seinem Namen‘ angeführt werden, sind jedenfalls ab Inkrafttreten des MoPeG allesamt nicht mehr einschlägig".[16]

 

Beachte:

§ 47 Abs. 2 GBO neu und die damit im Zusammenhang stehende Eintragungsoption des § 707 BGB auf den nicht eingetragenen Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit sind ausgeschlossen: § 54 Abs. 1 S. 2 BGB verweist nämlich nur für den nicht eingetragenen wirtschaftlichen Verein auf das GbR-Recht (und damit auf § 707 BGB bzw. § 47 Abs. 2 GBO neu).[17]

[10] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 124.
[11] Schäfer/Wertenbruch, § 13 Rn 7.
[12] Schäfer/Wertenbruch, § 13 Rn 7.
[13] Schäfer/Wertenbruch, § 13 Rn 7.
[14] Schäfer/Wertenbruch, § 13 Rn 14.
[15] BGH NZG 2016, 660.
[16] Schäfer/Wertenbruch, § 13 Rn 15.
[17] Schäfer/Wertenbruch, § 13 Rn 15.

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