A. Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit
Rz. 1
§ 54 BGB alt, der seit Inkrafttreten des BGB unverändert geblieben ist, wird im Zuge der Novellierung der Vorschriften über die BGB-Gesellschaft an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung angepasst, wobei die verwirrende Bezeichnung "nichtrechtsfähiger Verein" für Vereine, die heute als rechtsfähig angesehen werden, durch den Begriff "Verein ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt wird. Die Neufassung des § 54 HGB hat folgenden Wortlaut:
(1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
(2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.
B. Grundlagen
Rz. 2
Auf nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine – deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist – ist nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB (womit die Verweisung für diese Vereine an die schon seit langem bestehende Rechtslage angepasst wird) das für Vereine geltende Recht (mithin die §§ 24 bis 53 BGB) entsprechend anwendbar.
Auf Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und denen nicht nach § 22 BGB durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit verliehen wurde, ist nach § 54 Abs. 1 S. 2 BGB (weiterhin) das Recht der GbR (§§ 705 ff. BGB) anwendbar. Dies hat zur Folge, dass abhängig vom Grad (Art und Umfang) der wirtschaftlichen Betätigung die Vorschriften für die GbR oder die Vorschriften über die OHG anwendbar sind.
Beachte:
Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit sind von wirtschaftlichen Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der anhand der §§ 21 und 22 BGB entwickelten Grundsätze zur Vereinsklassenabgrenzung abzugrenzen.
§ 54 BGB macht deutlich, "dass der nicht eingetragene Verein zwar ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit, aber gleichwohl rechtsfähig ist, und zwar entweder als Idealverein entsprechend §§ 21 ff. BGB oder als Personengesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 705 ff. BGB neu oder der §§ 105 ff. HGB neu".
Sowohl der nicht eingetragene Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 Abs. 1 S. 1 BGB) als auch der nicht eingetragene wirtschaftliche Verein (§ 54 Abs. 1 S. 2 BGB) ist – obwohl es sich nicht um juristische Personen handelt – rechts- und grundbuchfähig.
C. Das auf Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit anwendbare Recht
Rz. 3
Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben (d.h. den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit), sind nach der Verweisnorm des § 54 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden.
Mit dieser Änderung der Verweisungsnorm – statt auf die §§ 705 ff. BGB nun auf die §§ 24 ff. BGB – "ergibt sich für den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit nun unmittelbar aus dem Gesetz, dass auch die Mitglieder solcher Vereine aufgrund ihrer Mitgliedschaft nicht für Verbindlichkeiten des Vereins haften, da das Vereinsrech...