Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 248
Im Zusammenspiel zwischen Zugewinnausgleichsansprüchen und sonstigen Ansprüchen eines Ehegatten als Folge des Scheiterns der Ehe wird häufig versucht, Gesamtpakete zu schnüren, die eine faire Gesamtregelung beinhalten und die dazu führen, dass die Belastung für den Verpflichteten tragbar erscheint.
a) Zugewinn und Unterhaltsverzicht
Rz. 249
Dem Unterhaltspflichtigen liegt häufig daran, nicht für eine eventuell lange Zeit Unterhalt an den – früheren – Ehegatten zahlen zu müssen und damit auf Jahre hinaus finanziell gebunden zu sein. Diese Gebundenheit führt häufig dazu, keine "neue Familie" gründen zu können.
Rz. 250
In solchen Fällen bietet sich an, den Unterhalt der Höhe nach zu bestimmen, abzuzinsen und in einem Kapitalbetrag zu zahlen. Dieser Betrag kann auf Zugewinnausgleichsansprüche zugeschlagen und damit ein Gesamtzugewinn gezahlt werden. Auch wenn dies geschieht, sollte unbedingt im Rahmen einer Vereinbarung darauf geachtet werden, dass derjenige Betrag, der der Abgeltung des nachehelichen Unterhaltes dient, als entsprechende Abfindung klassifiziert wird. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil – zumal im Falle von Ratenzahlung – ein sogar mehrjähriges Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ermöglicht wird.
Diese könne wie folgt formuliert werden:
Muster 7.79: Zugewinn und Unterhaltsverzicht
Muster 7.79: Zugewinn und Unterhaltsverzicht
Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf alle gesetzlichen Ansprüche auf Unterhalt nach der Scheidung, also auch für den Fall der Not und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. Der Verzicht gilt auch im Falle einer Gesetzesänderung oder der Änderung der Rechtsprechung.
Als Abfindung für den Verzicht erhält die Ehefrau einen Betrag von insgesamt _________________________ EUR.
Die Abfindung ist zahlbar in 3 Raten à _________________________ EUR zum _________________________, zum _________________________ und zum _________________________.
Sollte der Ehemann mit der Zahlung der Raten ganz oder teilweise länger als einen Monat in Rückstand geraten, ist der gesamte noch ausstehende Betrag sofort fällig.
Die Ehefrau verpflichtet sich für die Jahre _________________________, also für die Dauer der Unterhaltsabfindungsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ehemann ist verpflichtet, die Ehefrau von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.
Rz. 251
Der Unterhaltsverzicht sollte dabei immer auch auf den "Fall der Not" erstreckt werden, da sonst der Umkehrschluss gezogen werden könnte dahingehend, dass die Vereinbarung eben nicht für den Fall der Not gelten soll.
b) Unterhalt und Güterrechtsverzicht
Rz. 252
Eine Unterhaltsverstärkung verbunden mit einem teilweisen oder vollständigen güterrechtlichen Verzicht begegnet solange und soweit keinerlei Bedenken, als die Parität, die ausgeglichene Belastung erhalten bleibt.
Rz. 253
Grundsätzlich gilt die volle Vertragsfreiheit bei der Wahl des Güterstandes. Beteiligte können zu jeder Zeit ihren Güterstand wählen und auch vermögensrechtliche Entscheidungen treffen. Hier gilt nicht die notwendige Einhaltung von gleichen Lebensrisiken für beide Ehepartner.
Rz. 254
Allerdings kann es Fälle einer "Ausübungskontrolle" von Verzichtsvereinbarungen geben, in denen die Frage ehelicher Solidarität nach § 242 BGB hinterfragt wird, z.B. bei fehlender unterhaltsrechtlicher Auffangfunktion.
Dies bedeutet, dass regelmäßig eine erweiterte Unterhaltsregelung und ein – partieller – Vermögensverzicht möglich und unbedenklich sind, begrenzt von der deutlich entstehenden Schieflage, die den Anforderungen ehelicher Solidarität nicht – mehr – genügen.
Für den Berechtigten kann eine Gefahr darin liegen, dass auf der einen Seite der berechnete Zugewinnausgleichsanspruch "pro rata temporis" ermittelt worden ist beispielsweise bis zur Zeit der Verrentung des Berechtigten, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt Veränderungen eintreten können, die einen Unterhaltsanspruch "zu Fall" bringen können, beispielsweise durch Lebenspartnerschaft oder erneute Eheschließung.
Hinweis
In der Vereinbarung ist klarzustellen, dass der Anspruch unabänderbar ist und auf Einwendungen und Einreden, also auf Abänderung seitens des Verpflichteten verzichtet wird.
c) Zugewinn und Verzicht auf Versorgungsausgleich
Rz. 255
Auch der Versorgungsausgleich gehört, wie der Unterhalt, zum Kernbereich geschützter Rechtspositionen. Sein Ausschluss ist nur möglich, wenn im Gegenzug andere – äquivalente – Vorteile zugebilligt werden. In erster Linie wird dies eine gleichwertige Altersversorgung sein müssen.
Rz. 256
Der Zugewinnausgleich/die Zugewinnverstärkung muss daher geeignet sein, eine entsprechende Altersversorgung zu gewährleisten, eine Versorgung, die im Zweifel bis zum Tod des Berechtigten greift. Dies wird z. B durch Unterhaltszahlung des Verpflichteten nicht möglich sein, da der Unterhaltsanspruch nach dem Tod des Verpflichteten spätestens mit de...