Rz. 54

Bestehen Zweifel darüber, ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt, soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnung ist er allerdings nicht verpflichtet (§ 17 Abs. 3 BeurkG). Tut er dies gleichwohl, muss die Belehrung richtig sein; sonst haftet er.

Das im Einführungsgesetz zum BGB geregelte Kollisionsrecht ist deutsches Recht, das der Notar kennen muss. So muss er z.B. gem. Art. 15 EGBGB prüfen, in welchem Güterstand die Parteien leben, sofern ein ausländischer Staatsangehöriger an der Beurkundung beteiligt ist. Bei der Anwendung ausländischen Rechts besteht jedoch gem. Art. 4 EGBGB die Möglichkeit der Rückverweisung auf deutsches Recht.

Bei Anwendung ausländischen Rechts soll der Notar allerdings auch auf die Möglichkeit hinweisen, ein Rechtsgutachten z.B. des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg (Mittelweg 187, 20148 Hamburg) einzuholen. Dies kann natürlich teuer sein.

Ein Beispiel für eine Belehrung in einem Ehevertrag wäre bei Nichteinholung eines Gutachtens die folgende Klausel:

 

Rz. 55

Muster 7.4: Hinweis auf mögliche Anwendung ausländischen Rechts

 

Muster 7.4: Hinweis auf mögliche Anwendung ausländischen Rechts

Wir sind schließlich von dem Notar darauf hingewiesen worden, dass möglicherweise ausländisches Recht zur Anwendung kommt, und zwar bezüglich der Form und des Inhaltes der Urkunde. Der Notar hat ferner darauf hingewiesen, dass er dieses ausländische Recht nicht kenne, jedoch die Möglichkeit besteht, Gutachten darüber einzuholen. Trotz dieser Hinweise und Belehrung über die damit verbundenen Gefahren, insbesondere darüber, dass die gesamte Urkunde bzw. einzelne Erklärungen u.U. unwirksam sein können, bestanden die Beteiligten auf der Beurkundung.

Hinsichtlich der Kenntnis der deutschen Sprache im Hinblick auf einen ausländischen Staatsangehörigen sollte etwa folgende Formulierung aufgenommen werden:

Muster 7.5: Beherrschung deutscher Sprache

 

Muster 7.5: Beherrschung deutscher Sprache

Der Erschienene zu _________________________) ist seiner Erklärung nach und zur Überzeugung des Notars der deutschen Sprache hinreichend kundig.

Bei Eheverträgen mit Ausländern sollten Fragen zur Sprachschwierigkeit des Betroffenen ausländischen Vertragspartners besondere Beachtung geschenkt werden.

 

Rz. 56

Im Rahmen der rechtlichen Inhaltskontrolle kann schon die Prüfung des hiermit befassten Gerichtes eine subjektive Störung der Vertragsparität bei Vertragsabschluss ergeben mit der Folge, dass nur unzulängliche Sprachkenntnisse das Vertragswerk insgesamt angreifbar machen, so dass, wenn nicht innerhalb des Vertrages auf die Anwesenheit des Dolmetschers Bezug genommen wird, festgehalten wird, dass der Text dem Vertragspartner in der fremden Sprache vorgelegen hat und bei der Beurkundung auf entsprechenden Vorhalt der ausländische Vertragspartner ausdrücklich erklärt hat, alles verstanden zu haben und hiermit einverstanden zu sein.[64]

 

Rz. 57

Muster 7.6: Ausführlicher Ehevertrag mit Ausländer

 

Muster 7.6: Ausführlicher Ehevertrag mit Ausländer

_________________________ [Notarielle Urkundenformalien (Muster siehe Rdn 51)]

Die Erschienenen wiesen sich dem Notar gegenüber aus durch Vorlage amtlicher Lichtbildausweise.

Der Erschienene zu 1. ist deutscher Staatsangehöriger.

Die Erschienene zu 2. ist _________________________ Staatsangehörige.

Frau _________________________ erklärte zur Überzeugung des Notars, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig zu sein; sie spricht die _________________________ Sprache. Als Dolmetscher, in dessen Person keine Ausschließungsgründe vorliegen, wurde deshalb hinzugezogen:

_________________________, Dolmetscher, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________, dem Notar ausgewiesen durch Lichtbildausweis.

Herr _________________________ erklärte, als Dolmetscher allgemein vereidigt zu sein, und zwar durch den Präsidenten des Landgerichts _________________________.

Nach Belehrung verzichteten alle Beteiligten ausdrücklich auf eine heutige Vereidigung.

Nach Belehrung, dass der ausländische Beteiligte die Anfertigung und Vorlage einer schriftlichen Übersetzung dieser Niederschrift verlangen kann, erklärte Frau _________________________, dass bereits vor dem heutigen Tag die Entwurfsfassung durch einen vereidigten Dolmetscher in die _________________________ Sprache übersetzt worden ist und sie auch in ihrer Landessprache Kenntnis vom Inhalt der zur Verlesung gelangenden Urkunde erlangt hat.

Die Erschienenen erklärten:

Wir beabsichtigen, nach erfolgter Heirat unseren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. Ein Ehevertrag ist bislang zwischen uns nicht geschlossen.

Uns ist bekannt, dass aufgrund der unterschiedlichen Nationalität Auslandsberührung gegeben ist. Der Notar hat uns auf die Rechtswirkung nach dem deutschen internationalen Privatrecht für den von uns beabsichtigten Ehevertrag hingewiesen.

Nach § 14 Abs. 1 des Einführungsge...

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