Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 89
Die mit einer Gütertrennung verbundenen Nachteile und umfassenden Konsequenzen sind häufig unerwünscht. Die Gütertrennung nimmt zwar für sich den – nur scheinbaren – Vorteil der Klarheit und Einfachheit in Anspruch. Gleichzeitig führt er in vielen Fällen zu einer Benachteiligung eines Ehegatten.
Namentlich die Kürzung der Erbansprüche durch Wegfall des Zugewinnausgleichs im Falle des Todes eines Ehegatten ist häufig unerwünscht. § 5 ErbStG privilegiert die Zugewinngemeinschaft, weshalb es häufig beim gesetzlichen Güterstand bleiben soll.
Je nach vorhandener Situation kann es aber sinnvoll und gewünscht sein, im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes eine Modifizierung vorzunehmen.
Zulässig sind u.a. folgende Modifizierungen:
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Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB |
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Aufschiebend bedingter oder befristeter Zugewinnausgleich |
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Einbeziehung vorehelich erworbenen Vermögens |
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Festlegungen zur Höhe des Anfangs- und Endvermögens |
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Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände |
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Ausschluss des Zugewinns unter Lebenden |
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Vereinbarungen über den Ausschluss des Zugewinns unter Lebenden |
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Vereinbarungen über die Bewertung von Vermögensgegenständen |
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Ermäßigung oder Erhöhung der Ausgleichsquote |
a) Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Scheidung
Rz. 90
Jüngere Eheleute verstehen die Ehe häufig nicht als Institution, mit deren Hilfe man sich gegenseitig zu Vermögen verhilft. Die Ehe trägt für solche Partner keinen Versorgungscharakter.
Sind beide berufstätig und wollen es auch bleiben, wünschen sie zwar die Weitergabe ihres Vermögens im Falle funktionierender Ehe bis zum Tode, jedoch keine Teilungspflicht im Falle des Scheiterns der Ehe.
Rz. 91
Zudem werden die Konflikte gescheut, "Rosenkriege" und damit zusätzliche seelische und wirtschaftliche Belastungen befürchtet, sollte die Ehe scheitern. Im Falle der Scheidung sollen es daher keine vermögensrechtlichen Nachwirkungen geben.
Derartige Auseinandersetzungen werden durch den Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Scheidung erreicht.
Durch ehevertragliche Vereinbarungen, die in der gleichen Form wie Gütertrennungsverträge abzuschließen sind, kann das Folgende – in der Kernformulierung – vereinbart werden:
Muster 7.17: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung
Muster 7.17: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung
1. |
Für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben. |
2. |
Wird jedoch die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auf den Ausgleich eines Zugewinns wird insoweit gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an. Dies gilt auch für einen etwa bisher bereits entstandenen Zugewinn. |
3. |
Durch diese Vereinbarung soll jedoch ausdrücklich keine Gütertrennung eintreten. |
4. |
Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn, die Rückforderung ist auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe. |
Rz. 92
Ist die Ehe endgültig gescheitert, findet danach ein Zugewinnausgleich nicht – mehr – statt. Gescheitert ist eine Ehe nach dem Gesetz aber endgültig erst, wenn ein Scheidungsverfahren mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss abgeschlossen ist.
Zuvor ist immer noch – wenn auch theoretisch – denkbar, dass sich die Beteiligten wieder versöhnen.
Haben beide Ehepartner nach Ablauf der notwendigen Trennungszeit jeweils Scheidungsantrag gestellt bzw. dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt und liegen die Voraussetzungen zur Scheidung vor (§ 1933 BGB), ist es eine ausschließlich formale Frage, wann die Rechtskraft der Scheidung eintritt.
Es ist nicht vorstellbar, dass im Falle des Ablebens eines der Beteiligten nach dessen Willen zu diesem Zeitpunkt Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden "Noch-Ehegatten" gegeben sein sollen. Mit der Beendigung der Ehe durch Scheidung ist in der Regel nicht der formale Akt des Scheidungsbeschlusses gemeint, sondern der Zeitpunkt endgültigen Scheiterns der Ehe, wie ihn § 1933 BGB vorsieht.
Rz. 93
Es kann daher das Interesse der – zukünftigen – Eheleute sein, den Begriff der "Beendigung der Ehe" im Ehevertrag auf das Scheitern der Ehe im Sinne des § 1933 BGB auszudehnen.
Eine mögliche – zusätzliche – Formulierung wäre:
Muster 7.18: Ausschluss des Zugewinns bei Scheitern der Ehe
Muster 7.18: Ausschluss des Zugewinns bei Scheitern der Ehe
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Einer Beendigung der Ehe steht das Scheitern der Ehe im Sinne des § 1933 BGB gleich. |
Alternative (noch weiter vorverlegt)
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"Einer Beendigung der Ehe soll die Rechtshängigkeit eines zulässigen Scheidungsantrags gleichstehen." |