Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 190
Es steht den Eheleuten frei, über die Wahl von Steuerklassen und/oder die Wahl der Veranlagung als Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung die Höhe ihrer konkreten Einkünfte zu beeinflussen.
Bei der Wahl der Steuerklassen kann es z.B. bei beiderseitigem Arbeitslohn darum gehen, dass Eheleute den Lohnsteuerabzug als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld dadurch mindern wollen, dass sie nicht Beide in die Steuerklasse IV, sondern in Steuerklasse III (der Besserverdienende) und Steuerklasse V (der Geringer verdienende) eingeordnet werden.
Die Wahl der Steuerklassen IV/IV führt bei unterschiedlich hohen Einkünften in der Regel zu Überzahlungen. Die Lohnsteuertabellen nach Klassen III/V führen bei einem Einkommensverhältnis 60 : 40 zu annähernd zutreffenden Zahlungen. Eine höhere Differenz führt ebenfalls zu mutmaßlichen Überzahlungen, jedoch in geringerem Umfang als bei anderer Steuerklassenwahl.
Rz. 191
Muster 7.60: Vereinbarung Steuerklassenwahl
Muster 7.60: Vereinbarung Steuerklassenwahl
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schließen folgende Vereinbarung:
Wir sind uns darüber einig, bei der Stadt _________________________ eine Änderung der Eintragungen auf unseren Lohnsteuerkarten zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beantragen, wonach der Ehemann in die Steuerklasse III, die Ehefrau demzufolge in die Steuerklasse V eingereiht wird. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, insbesondere einer deutlichen Verringerung des Einkommensunterschiedes, ist ggf. wieder die Einreichung in Steuerklasse IV/IV zu beantragen. Eine sich aufgrund der Steuerklassenwahl ergebende Nachzahlung hat in jedem Fall die Ehefrau zu tragen.
Das Faktorverfahren gemäß § 39f EStG wählen wir derzeit nicht. Auf jederzeit mögliches Verlangen eines von uns werden wir jedoch einen Antrag hierauf stellen.
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(Unterschriften der Beteiligten)
Rz. 192
Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können gemeinsam wählen, ob sie die getrennte oder die gemeinsame Veranlagung vornehmen, § 26 Abs. 1 S. 1 EStG. Für die getrennte Veranlagung genügt allerdings nach § 26 Abs. 2 S. 1 EStG die Wahl durch einen Ehegatten.
Rz. 193
Jeder Ehegatte ist aber nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, bei der Zusammenveranlagung mitzuwirken, wenn der Ehegatte, der diese Veranlagungsart wünscht, den anderen Ehegatten von den im ggf. daraus erwachsenen finanziellen Nachteilen freistellt.
Rz. 194
Hinweis
Die Auszahlung des etwaigen Erstattungsbetrages hat durch das Finanzamt grundsätzlich im Verhältnis der geleisteten Zahlungen zu erfolgen, § 37 Abs. 2 AO. Die Zahlung an einen Ehegatten wirkt jedoch für und gegen beide Ehegatten, § 36 Abs. 4 S. 3 EStG.
Rz. 195
Eine Vereinbarung über die Zusammenveranlagung und damit ebenfalls über die Höhe des Familienunterhalts wäre beispielsweise wie folgt möglich:
Muster 7.61: Vereinbarung Zusammenveranlagung
Muster 7.61: Vereinbarung Zusammenveranlagung
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schließen folgende Vereinbarung:
Die Ehepartner sind sich darüber einig, ab dem laufenden Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) vorzunehmen. Die Ehepartner verpflichten sich gegenseitig, die dem anderen Ehepartner daraus ggf. erwachsenen finanziellen Nachteile auszugleichen.
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(Unterschriften der Beteiligten)
Die Zusammenveranlagung führt für das Ehepaar zusammen zu einer regelmäßig niedrigeren Steuerbelastung, solange nicht jeder Ehepartner mit seinem zu versteuernden Einkommen den Spitzensteuersatz erreicht hat.