Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 139
Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Diese Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft schließt die Verpflichtung ein, in häuslicher Gemeinschaft zusammen zu leben, sofern die Lebensverhältnisse dem nicht entgegenstehen. Voraussetzung für die Bildung einer häuslichen Gemeinschaft ist allerdings nicht zwingend, einen räumlichen Ehemittelpunkt zu schaffen. Umgekehrt sind die Ehegatten allerdings verpflichtet, nicht ohne Notwendigkeit separat einen Wohnsitzwechsel vorzunehmen, durch den die eheliche Gemeinschaft zerstört wird.
Rz. 140
Zwar ist die häusliche Gemeinschaft in § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtend geregelt, jedoch steht dem nicht entgegen, eine Vereinbarung dahingehend zu schließen, diese häusliche Gemeinschaft zu modifizieren. Es ist weder gesetzes- noch sittenwidrig, zu vereinbaren, zwei Haushalte aufrecht zu erhalten.
Rz. 141
Dies kann wie folgt geschehen:
Muster 7.32: Vereinbarung zur häuslichen Gemeinschaft
Muster 7.32: Vereinbarung zur häuslichen Gemeinschaft
Herr _________________________
und
Frau _________________________
schließen folgende Vereinbarung:
1.
Wir sind miteinander verlobt und werden am _________________________ in _________________________ die Ehe miteinander schließen. Kinder sind aus unserer Verbindung bisher nicht hervorgegangen.
2.
Wir leben bisher in getrennten Wohnungen, da wir dadurch bisher sehr kurze Wege von unserer jeweiligen Wohnung zur Betriebsstätte, in der wir jeweils arbeiten, zurücklegen mussten.
3.
Wir vereinbaren, dass auch nach der Eheschließung beide Wohnungen aufrecht erhalten bleiben, solange sich unsere jeweilige berufliche Situation nicht verändert.
4.
Wir vereinbaren weiter, dass wir uns bemühen, möglichst viel gemeinsame Zeit in eine der bestehenden Wohnungen zu verbringen, die wir beide als Ehewohnungen ansehen. Einen Wohnsitzwechsel werden wir einvernehmlich vornehmen.
(Unterschriften der Beteiligten)
Eheleute sind nicht nur zur häuslichen Gemeinschaft, sondern auch zur Geschlechtsgemeinschaft verpflichtet, allerdings unter Berücksichtigung jeweiliger persönlicher Verhältnisse, also Alter, gesundheitlichen und psychischen Dispositionen der Ehegatten.
Rz. 142
Die Verpflichtung kann selbstverständlich nicht gegen den Willen eines Ehegatten durchgesetzt werden. Sie kann deshalb auch nicht Gegenstand eines Herstellungsantrages sein, § 120 Abs. 3 FamFG. Die fehlende Bereitschaft, die Ehe zu vollziehen, ist allerdings ein Aufhebungsgrund für die Ehe nach § 1314 Abs. 2 S. 3 BGB.
Ebenso ist die fehlende Fähigkeit zum Vollzug des Beischlafs ein Aufhebungsgrund der Ehe. Dasselbe gilt für das Verschweigen einer gleichgeschlechtlichen Veranlagung, die eine Geschlechtsgemeinschaft mit dem Ehegatten verhindert.
Rz. 143
Zu der in der Ehe verpflichtenden Geschlechtsgemeinschaft können jedoch auch Vereinbarungen getroffen werden, die vom üblichen Bild der Ehe abweichen. Ein gemeinsam vereinbarter Verzicht auf die Geschlechtsgemeinschaft ist ebenso möglich wie die einvernehmliche Akzeptanz der Geschlechtsunfähigkeit eines der Beteiligten.
Rz. 144
Eine Vereinbarung könnte wie folgt geschlossen werden:
Muster 7.33: Vereinbarung zur Geschlechtsgemeinschaft
Muster 7.33: Vereinbarung zur Geschlechtsgemeinschaft
Herr _________________________
und
Frau _________________________
schließen folgende Vereinbarung und erklären vorab:
1.
Wir sind miteinander verlobt und werden am _________________________ in _________________________ die Ehe miteinander schließen.
Ich, Herr _________________________, bin aufgrund eines Verkehrsunfalls körperlich unfähig geworden, den Beischlaf zu vollziehen. Mir, Frau _________________________, ist dies bekannt.
2.
Wir vereinbaren für unsere Ehe, dass zum Wesen unserer Eheführung nicht die Verpflichtung zur Geschlechtsgemeinschaft zählen soll. Wir entbinden uns insoweit wechselseitig von rechtlichen Verpflichtungen.
(Unterschriften der Beteiligten)
Umstritten ist, ob die Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft auch die Zeugung oder die Empfängnis von Kindern einschließt. Es wird die Auffassung vertreten, dass die einseitige Weigerung zur Zeugung oder Empfängnis von Kindern eine Verletzung der Ehepflicht jedenfalls dann darstellt, wenn dem sich weigernden Ehegatten keine schutzwürdigen Belange zur Seite stehen.
Rz. 145
Auch wenn Maßnahmen der Familienplanung nur gemeinsam getroffen werden sollten, gibt die Vorschrift niemandem das Recht, von dem anderen die Zeugung oder den Empfang eines Kindes zu verlangen.
Rz. 146
Die Zeugung von Kindern wird zwar häufig von Ehepaaren als natürliche biologische Folge der Planung von Ehe und Familie angesehen; eine Verletzung der Ehepflicht kann jedoch in der Weigerung zur Zeugung oder Empfängnis von Kindern nicht gesehen werden.
Rz. 147
Auch darüber kann natürlich eine Vereinbarung geschlossen werden:
Muster 7.34: Vereinbarung zur Familienplanung
Muster 7.34: Vereinbarung zur Familienplanung
Herr _________________________
und
F...