Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 98
Der Wunsch nach Herausnahme einer Unternehmensbeteiligung, einer Praxis oder eines Einzelunternehmens kann auf unterschiedlichen Beweggründen beruhen.
Rz. 99
So ist bei einem Familienunternehmen, das von Generation zu Generation weiter vererbt werden soll, die Kinder also Nachfolger ihres Vaters im Unternehmen sein sollen, die Erhaltung des Vermögens durch güterrechtlichen Ausschluss des Ehepartners im Falle der Scheidung ein wichtiges Anliegen der das Unternehmen führenden Person. Es geht dabei ebenso darum, den Ehepartner von einem Eintritt in das Unternehmen auszuschließen wie darum, das Vermögen vollständig für den oder die Nachfolger zu erhalten.
Rz. 100
Gleichzeitig liegt es im Interesse des Ehepartners, außerhalb der Unternehmensbeteiligung, der Praxis oder des Einzelunternehmens durch Zugewinnausgleich an der Entwicklung der familiären Vermögenssituation beteiligt zu bleiben. Häufig ist eine solche Situation davon bestimmt, dass der andere Ehepartner den Haushalt versorgt und/oder die gemeinsamen Kinder betreut. Dadurch ist er nicht in der Lage, eigenes Vermögen zu bilden.
Rz. 101
Die Lösung eines solchen Interessenkonflikts liegt darin, eine Unternehmensbeteiligung, eine Praxis oder ein Einzelunternehmen aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, es ansonsten aber dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu verbleiben.
Die Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn kann im Kern wie folgt vereinbart werden:
Muster 7.20: Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn
Muster 7.20: Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn
Ehevertraglich vereinbaren wir was folgt:
Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren:
1. |
Der Ehemann ist Inhaber des folgenden Betriebes: |
… (nähere Bezeichnung) …
▪ |
Dieser Betrieb soll beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten in keiner Weise berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich. |
▪ |
Dieses betriebliche Vermögen einschließlich des gewillkürten Betriebsvermögens und etwaigen Sonderbetriebsvermögens sowie etwaiger bestehender Gesellschafterdarlehen soll also weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch bei der Berechnung des Endvermögens des Ehemannes berücksichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich ein negativer Betrag ergibt. Gleiches gilt für Wertsteigerungen oder Verluste dieses Vermögens. |
▪ |
Auch die diese Vermögenswerte betreffenden und ihnen dienenden Verbindlichkeiten sollen im Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden. |
▪ |
Surrogate der aus dem Zugewinnausgleich herausgenommenen Vermögenswerte sollen nicht ausgleichungspflichtiges Vermögen sein. Sie werden also bei der Berechnung des Endvermögens auch nicht berücksichtigt. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass über solche Ersatzvermögenswerte ein Verzeichnis angelegt und fortgeführt wird. Auf Verlangen hat dies in notarieller Form zu erfolgen. |
2. |
Dies gilt in gleicher Weise für jedes Nachfolgeunternehmen oder jede Nachfolgebeteiligung und jedes Tochterunternehmen, unabhängig von der verwendeten Rechtsform, auch bei Aufnahme weiterer Gesellschafter und auch wenn die Nachfolgebeteiligung in Form von Kapitalgesellschaftsanteilen gehalten wird, die ihrerseits zum Privatvermögen gehören. In gleicher Weise ausgeschlossen ist bei einer etwa bestehenden Betriebsaufspaltung oder auch ohne eine solche dasjenige Vermögen, das an den Betrieb im obigen Sinne langfristig zur Nutzung überlassen und ihm zu dienen bestimmt ist, sofern die entsprechenden Verträge jeweils vor mehr als zwei Jahren vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages abgeschlossen wurden. |
3. |
Erträge aus diesem vom Zugewinn ausgeschlossenen Vermögen sind gleichfalls vom Zugewinn ausgeschlossen, sofern sie entweder
a) |
den betrieblichen Bereich noch nicht verlassen haben; insofern sind insbesondere ausgenommen Guthaben auf Kapital-, Darlehens-, Verrechnungs- oder Privatkonten sowie stehengelassene Gewinne, Gewinnvorträge oder -rücklagen oder |
b) |
wieder auf die ausgeschlossenen Vermögenswerte verwendet werden, soweit die Verwendung nicht in den letzten beiden Jahren vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages erfolgt ist. Unter Verwendung verstehen wir auch die Tilgung von Verbindlichkeiten sowie Einlagen in das Betriebsvermögen. Macht jedoch ein Ehegatte aus seinem sonstigen Vermögen Verwendungen auf die vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen Vermögenswerte, werden diese Verwendungen mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Verwendung dem Endvermögen desjenigen Ehegatten zugerechnet, der Eigentümer dieser Vermögenswerte ist. Derartige Verwendungen unterliegen also – ggf. um den Geldwertverfall berichtig – dem Zugewinnausgleich. Entsprechendes gilt für Verwendungen des anderen Ehegatten auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögenswerte. |
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4. |
Zur Befriedigung der sich etwa ergebenden Zugewinnausgleichsforderung gilt das vom Zugewinn a... |