Rz. 94

Auch wenn Eheleute grundsätzlich der Auffassung sind, dass sie sich während ihrer Ehe nicht gegenseitig zu Vermögen verhelfen wollen und die Ehe für sie keinen vermögensrechtlichen Versorgungscharakter trägt, gibt es doch Lebenssituationen, die zu einer veränderten Ehesituation führen.

 

Rz. 95

So kann die Geburt eines Kindes dazu führen, dass ein Ehepartner, regelmäßig die Ehefrau, zumindest während der Zeit der Betreuung des Kindes nicht mehr für ihren Unterhalt und damit für ihre Vermögensbildung sorgen kann. Für solche Fälle ist es für den anderen Ehepartner einsichtig, dass die veränderte Ehesituation nicht einseitig zu Lasten des das Kind betreuenden Ehegatten gehen kann.

 

Rz. 96

Es kann deshalb sinnvoll sein, einen auflösend bedingten Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Geburt eines Kindes zu vereinbaren.

Dies kann im Kern wie folgt formuliert werden:[89]

Muster 7.19: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns (bei Geburt eines Kindes)

 

Muster 7.19: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns (bei Geburt eines Kindes)

1. Für den Fall, dass unser Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines von uns beendet wird, insbesondere durch Scheidung der Ehe, schließen wir den Ausgleich des Zugewinns vollständig aus. Dies gilt auch bei einem vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
2. Einer Beendigung der Ehe durch rechtskräftige Scheidung steht das Scheitern der Ehe im Sinne des § 1933 BGB gleich.
3. Die Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs wird unwirksam, wenn einer von uns wegen der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes seine Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgibt. In diesem Fall ist der Zugewinnausgleich für die gesamte Ehezeit durchzuführen.
4. Im Übrigen bleibt es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, insbesondere beim Zugewinnausgleich im Todesfall.
5. Eine Aufstellung unseres beiderseitigen Vermögens wollen wir diesem Vertrag nicht beifügen.
[89] Vgl. FamRMandat Familienvermögensrecht/Horndasch, § 2 Rn 224 ff.

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