Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 68
Grundsätzlich kann jeder Ehegatte mit seinem Vermögen verfahren, wie er es will. Eine Einwilligung des anderen Ehegatten ist weder zur Veräußerung noch zur schenkweisen Aufgabe des Eigentums erforderlich.
Dies gilt allerdings nicht, wenn es um das Eigentum eines Ehegatten "im Ganzen" geht, also entweder das gesamte nahezu gesamte Vermögen veräußert werden soll, § 1365 Abs. 1 BGB.
Hinweis
Als "nahezu" ganzes Vermögen ist bei kleineren Vermögen weniger als 15 % verbleibendes Vermögen gemeint, bei größeren Vermögen ca. 10 %.
Ohne Einwilligung ist ein Vertrag zunächst schwebend unwirksam.
Verweigert der Ehepartner die – notwendige – Einwilligung, ist ein Vertrag unwirksam und ggf. rückabzuwickeln. Weiß der Vertragspartner allerdings nicht, dass es sich um das gesamte Vermögen des anderen handelt, findet die Vorschrift allerdings keine Anwendung.
Rz. 69
Die Verfügungsbeschränkungen nach § 1365 BGB und § 1369 BGB entfallen zwar bei Vereinbarung einer Gütertrennung. Die Eheleute können jedoch auch ohne Änderung des gesetzlichen Güterstandes die Verfügungsbeschränkungen durch Ehevertrag ausschließen.
Rz. 70
Muster 7.10: Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365,1369 BGB
Muster 7.10: Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365,1369 BGB
Wir schließen wechselseitig die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB für unsere Ehe aus. Dies gilt nicht im Falle eines Scheiterns unserer Ehe. Wir sehen unsere Ehe als – zumindest vorläufig – gescheitert an, wenn wir eine räumliche Trennung unter Aufgabe der gemeinsamen ehelichen Wohnung vornehmen.
Durch die Einschränkung wird gesichert, dass ein Ehepartner im Falle des Alleineigentums nicht zum Mittel der Veräußerung greift und damit den Vermögensbestand ebenso wie eine korrekte güterrechtliche Abwicklung erschwert oder verhindert.
Rz. 71
Zustimmungsbedürftig ist auch der Antrag eines Ehegatten auf Durchführung einer Teilungsversteigerung.
Hinweis
Will ein Ehepartner verhindern, durch einen solchen Antrag vor Rechtskraft einer Scheidung bei gemeinsamem (Wohn)Eigentum, das er eventuell bewohnt, unter den Druck eines möglichen Verlustes des Objekts und eines damit verbundenen zwangsweisen Auszugs zu geraten, darf in der Trennungszeit der Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nicht gelten.
Sinnvoll und denkbar erscheint deshalb der isolierte Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen allenfalls im gesellschaftsrechtlichen Bereich, bei Verkauf oder Beteiligung eines Unternehmens.